Entschädigung von Mitgliedern der Gemeindevorstehung
§ 3
(1) Dem Bürgermeister gebührt für die Ausübung seines Amtes eine Entschädigung, deren Höhe in Anlehnung an das Gehaltsschema der Gemeindebeamten, abgestuft nach der Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) der Gemeinde gemäß dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung, durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. In keinem Fall darf hiebei das Bruttogrundgehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, mehr als ein Zehntel über- oder mehr als ein Zehntel hievon unterschritten werden. Änderungen, die sich für die Höhe der Aufwandsentschädigung aus einer Volkszählung ergeben, werden mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
(2) Dem ersten Gemeinderat gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 20 v.H. der Bürgermeisterentschädigung (Abs. 1). In Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern gebührt überdies dem zweiten Gemeinderat eine Entschädigung in der Höhe von 15 v.H. der Bürgermeisterentschädigung. In Gemeinden mit über 8.000 Einwohnern gebührt dem ersten Gemeinderat eine Entschädigung von 25 v.H., dem zweiten Gemeinderat eine Entschädigung von 20 v.H. und Gemeinderäten, denen auf Grund des § 39 Abs. 1 fünfter bis siebter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bestimmte Angelegenheiten zur Besorgung übertragen sind, eine solche von 15 v.H. der Bürgermeisterentschädigung.
(3) Die Gemeindevertretung kann für die Tätigkeit von Gemeinderäten, denen keine Entschädigung gemäß Abs. 2 dritter Satz zusteht, unter Bedachtnahme auf den Umfang ihrer Inanspruchnahme in der Gemeindeverwaltung eine Entschädigung festsetzen, deren Summe einschließlich der Entschädigungen gemäß Abs. 2 insgesamt die dem Bürgermeister nach Abs. 1 gebührende Entschädigung nicht übersteigen darf. Gemeinderäten, die in der durch § 35 Abs. 6 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bestimmten Reihenfolge berufen sind, den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung zu vertreten oder im Fall seines Abganges bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters die Geschäfte des Bürgermeisters zu führen, gebührt für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Entschädigung in der Höhe der Entschädigung des Bürgermeisters.
(4) Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte nachweist, dass er durch die Annahme von Geldleistungen pensionsrechtliche, arbeitslosen- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche verliert oder nicht erhält und ihm dadurch ein finanzieller Nachteil erwächst, der den Anspruch auf die Entschädigung übersteigt. Der Verzicht kann befristet oder unbefristet zur Gänze oder teilweise erklärt werden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich zu erfolgen und muss mit einer Begründung versehen sein, in der der finanzielle Nachteil konkret darzulegen ist. Die zum Nachweis der Zulässigkeit des Verzichts erforderlichen Unterlagen sind anzuschließen. Die Verzichtserklärung ist beim Gemeindeamt einzubringen und kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden. Der Verzicht wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem der Anspruchsberechtigte im Fall der Annahme der Entschädigung pensionsrechtliche, arbeitslosen- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche verlieren würde oder verloren hat, wenn der Verzicht nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen beim Gemeindeamt mit Bescheid für unzulässig erklärt wird. Ein derartiger Bescheid darf nur erlassen werden, wenn die Verzichtserklärung nicht den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.
(5) Auf die Flüssigmachung der Entschädigung finden die für den Monatsbezug und die Sonderzahlungen der Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für einen Monatsteil zu Beginn der Amtsdauer nur der verhältnismäßige Teil des Monatsbezugs zusteht.
(6) Reisegebühren, die aus Anlaß von Dienstreisen anfallen, können nach den für einen Gemeindebeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 9, geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften verrechnet werden. Dies gilt nicht, soweit die Kosten der Dienstreisen unmittelbar von der Gemeinde oder von dritter Seite (zB vom Land) getragen werden.
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