Entschädigung von Mitgliedern der Gemeindevorstehung
§ 3
(1) Dem Bürgermeister gebührt für die Ausübung seines Amtes eine Entschädigung, deren Höhe in Anlehnung an das Gehaltsschema der Gemeindebeamten, abgestuft nach der Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) der Gemeinde gemäß dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung, durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. In keinem Fall darf hiebei das Bruttogrundgehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, mehr als ein Zehntel über- oder mehr als ein Zehntel hievon unterschritten werden. Änderungen, die sich für die Höhe der Aufwandsentschädigung aus einer Volkszählung ergeben, werden mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
(2) Dem ersten Gemeinderat gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 20 v.H. der Bürgermeisterentschädigung (Abs. 1). In Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern gebührt überdies dem zweiten Gemeinderat eine Entschädigung in der Höhe von 15 v.H. der Bürgermeisterentschädigung. In Gemeinden mit über 8.000 Einwohnern gebührt dem ersten Gemeinderat eine Entschädigung von 25 v.H., dem zweiten Gemeinderat eine Entschädigung von 20 v.H. und Gemeinderäten, denen auf Grund des § 39 Abs. 1 fünfter bis siebter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bestimmte Angelegenheiten zur Besorgung übertragen sind, eine solche von 15 v.H. der Bürgermeisterentschädigung.
(3) Die Gemeindevertretung kann für die Tätigkeit von Gemeinderäten, denen keine Entschädigung gemäß Abs. 2 dritter Satz zusteht, unter Bedachtnahme auf den Umfang ihrer Inanspruchnahme in der Gemeindeverwaltung eine Entschädigung festsetzen, deren Summe einschließlich der Entschädigungen gemäß Abs. 2 insgesamt die dem Bürgermeister nach Abs. 1 gebührende Entschädigung nicht übersteigen darf. Gemeinderäten, die in der durch § 35 Abs. 6 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bestimmten Reihenfolge berufen sind, den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung zu vertreten oder im Fall seines Abganges bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters die Geschäfte des Bürgermeisters zu führen, gebührt für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Entschädigung in der Höhe der Entschädigung des Bürgermeisters.
(4) Erleidet ein Bürgermeister durch die Ausübung seiner Funktion einen Verdienstentgang, so gebührt ihm hiefür Ersatz, der 50 v.H. der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1 nicht übersteigen darf. Der Verdienstentgang ist im einzelnen nachzuweisen. Die Nachweise sind bei sonstigem Anspruchsverlust längstens binnen zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verdienstentgang entstanden ist, beim Gemeindeamt vorzulegen. Die Auszahlung des Verdienstentgangersatzes hat in der nachgewiesenen Höhe innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage der Nachweise zu erfolgen. Wird der Ersatzbetrag innerhalb dieser Frist nicht oder nicht in der vollen Höhe ausbezahlt, kann der Bürgermeister Aufsichtsbeschwerde an die Landesregierung erheben, die über den Verdienstentgangersatz und dessen Höhe mit Bescheid entscheidet.
(5) Mit der Bürgermeisterentschädigung und dem Ersatz des Verdienstentganges sind alle Ansprüche an die Gemeinde abgegolten und eine zusätzliche Leistung für Arbeits- bzw. Dienstfreistellungen an den Arbeit- bzw. Dienstgeber des Bürgermeisters ausgeschlossen.
(6) Auf die Entschädigung darf nicht verzichtet werden. Auf ihre Flüssigmachung finden die für den Monatsbezug und die Sonderzahlungen der Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß und mit der Maßgabe Anwendung, daß für einen Monatsteil zu Beginn der Amtsdauer der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges mit Funktionsbeginn zusteht.
(7) Reisegebühren, die aus Anlaß von Dienstreisen anfallen, können nach den für einen Gemeindebeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 9, geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften verrechnet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
