§ 3 GemEntschG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Entschädigung von Mitgliedern der Gemeindevorstehung

§ 3

(1) Dem Bürgermeister gebührt für die Ausübung seines Amtes eine Entschädigung, deren Höhe in Anlehnung an das Gehaltsschema der Gemeindebeamten, abgestuft nach der Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) der Gemeinde gemäß dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung, durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. In keinem Fall darf hiebei das Bruttogrundgehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, mehr als ein Zehntel über- oder mehr als ein Zehntel hievon unterschritten werden. Änderungen, die sich für die Höhe der Aufwandsentschädigung aus einer Volkszählung ergeben, werden mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.

(2) Dem ersten Gemeinderat gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 20 v.H. der Bürgermeisterentschädigung (Abs. 1). In Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern gebührt überdies dem zweiten Gemeinderat eine Entschädigung in der Höhe von 15 v.H. der Bürgermeisterentschädigung. In Gemeinden mit über 8.000 Einwohnern gebührt dem ersten Gemeinderat eine Entschädigung von 25 v.H., dem zweiten Gemeinderat eine Entschädigung von 20 v.H. und Gemeinderäten, denen auf Grund des § 39 Abs. 1 fünfter bis siebter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bestimmte Angelegenheiten zur Besorgung übertragen sind, eine solche von 15 v.H. der Bürgermeisterentschädigung.

(3) Die Gemeindevertretung kann für die Tätigkeit von Gemeinderäten, denen keine Entschädigung gemäß Abs. 2 dritter Satz zusteht, unter Bedachtnahme auf den Umfang ihrer Inanspruchnahme in der Gemeindeverwaltung eine Entschädigung festsetzen, deren Summe einschließlich der Entschädigungen gemäß Abs. 2 insgesamt die dem Bürgermeister nach Abs. 1 gebührende Entschädigung nicht übersteigen darf. Gemeinderäten, die in der durch § 35 Abs. 6 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bestimmten Reihenfolge berufen sind, den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung zu vertreten oder im Fall seines Abganges bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters die Geschäfte des Bürgermeisters zu führen, gebührt für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Entschädigung in der Höhe der Entschädigung des Bürgermeisters.

(4) (entfallen aufgrund von LGBl Nr 5/1998)

(5) (entfallen aufgrund von LGBl Nr 5/1998)

(6) Auf die Entschädigung darf nicht verzichtet werden. Auf ihre Flüssigmachung finden die für den Monatsbezug und die Sonderzahlungen der Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß und mit der Maßgabe Anwendung, daß für einen Monatsteil zu Beginn der Amtsdauer der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges mit Funktionsbeginn zusteht.

(7) Reisegebühren, die aus Anlaß von Dienstreisen anfallen, können nach den für einen Gemeindebeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 9, geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften verrechnet werden. Dies gilt nicht, soweit die Kosten der Dienstreisen unmittelbar von der Gemeinde oder von dritter Seite (zB vom Land) getragen werden.

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