Entschädigung anderer Mitglieder der Gemeindevorstehung
§ 3
(1) Folgenden Gemeinderäten gebührt für die Ausübung ihres Amtes eine Entschädigung, deren Höhe sich aus den dabei angeführten Prozentsätzen vom Bezug des Bürgermeisters nach § 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 ergibt:
1. in allen Gemeinden: dem ersten Gemeinderat, und zwar
a) in Gemeinden bis 8.000 Einwohner: 18 %
b) in Gemeinden ab 8.001 Einwohner: 22 %
2. in Gemeinden ab 5.001 Einwohner: auch dem zweiten
Gemeinderat, und zwar
a) in Gemeinden bis 8.000 Einwohner: 13,5 %
b) in Gemeinden ab 8.001 Einwohner: 18 %
3. in Gemeinden ab 8.001 Einwohner: auch einem Gemeinde-
rat, dem auf Grund des § 39 Abs. 1 sechster bis achter
Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bestimmte
Angelegenheiten zur Besorgung übertragen sind: 13,5 %.
(2) Die Gemeindevertretung kann für die Tätigkeit von Gemeinderäten, welchen keine Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 3 zusteht, unter Bedachtnahme auf den Umfang ihrer Inanspruchnahme in der Gemeindeverwaltung eine Entschädigung zuerkennen, deren Summe einschließlich den Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 insgesamt 90 % des Bezuges des Bürgermeisters nach § 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 nicht übersteigen darf.
(3) Gemeinderäten, die in der durch § 35 Abs. 6 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bestimmten Reihenfolge berufen sind, den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung zu vertreten oder die Geschäfte des Bürgermeisters im Fall seines Ausscheidens aus dem Amt bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters zu führen, gebührt für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Entschädigung erst ab einer drei Wochen übersteigenden Dauer; die Höhe der Entschädigung beträgt ab der vierten Woche 75 % und ab der siebten Woche 100 % des Bezuges des Bürgermeisters nach § 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 und ist nach Tagen zu berechnen. Eine Entschädigung gemäß Abs. 1 und 2 gebührt daneben nicht.
(4) Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte nachweist, dass er durch die Annahme von Geldleistungen pensionsrechtliche, arbeitslosen- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche verliert oder nicht erhält und ihm dadurch ein finanzieller Nachteil erwächst, der den Anspruch auf die Entschädigung übersteigt. Der Verzicht kann befristet oder unbefristet zur Gänze oder teilweise erklärt werden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich zu erfolgen und muss mit einer Begründung versehen sein, in der der finanzielle Nachteil konkret darzulegen ist. Die zum Nachweis der Zulässigkeit des Verzichts erforderlichen Unterlagen sind anzuschließen. Die Verzichtserklärung ist beim Gemeindeamt einzubringen und kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden. Der Verzicht wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem der Anspruchsberechtigte im Fall der Annahme der Entschädigung pensionsrechtliche, arbeitslosen- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche verlieren würde oder verloren hat, wenn der Verzicht nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen beim Gemeindeamt mit Bescheid für unzulässig erklärt wird. Ein derartiger Bescheid darf nur erlassen werden, wenn die Verzichtserklärung nicht den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.
(5) Auf die Flüssigmachung der Entschädigung finden die für den Monatsbezug und die Sonderzahlungen der Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für einen Monatsteil zu Beginn der Amtsdauer nur der verhältnismäßige Teil des Monatsbezugs zusteht.
(6) Reisegebühren, die aus Anlaß von Dienstreisen anfallen, können nach den für einen Gemeindebeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 9, geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften verrechnet werden. Dies gilt nicht, soweit die Kosten der Dienstreisen unmittelbar von der Gemeinde oder von dritter Seite (zB vom Land) getragen werden.
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