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§ 3 AlSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

II. ABSCHNITT

Altlastenbeitrag Gegenstand des Beitrags

§ 3.

(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

  1. 1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
  1. a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
  2. b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
  3. c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
  1. 2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013; nicht als Verbrennung gelten
  1. a) der Einsatz von Ersatzrohstoffen gemäß § 3 Z 20 der Abfallverbrennungsverordnung mit einem Aschegehalt von mindestens 80 Prozent bezogen auf die Trockenmasse oder
  2. b) der Einsatz von Abfällen aus Verfahren zur Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen (R4 gemäß Anhang 2 AWG 2002) in einer metallurgischen Flüssigphase, sofern der Metallgehalt der eingesetzten Ersatzrohstoffe jenem des abbauwürdigen natürlichen Rohgesteins (§ 8 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999) entspricht und Metalle oder Metallverbindungen gewonnen werden, deren Metallgehalt mindestens 80 Prozent beträgt,
  1. 3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten,
  2. 3a. das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle,
  3. 4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen.

(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind

  1. 1. Berge (taubes Gestein) und Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß Mineralrohstoffgesetz anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden,
  2. 2. radioaktive Stoffe gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,
  3. 3. Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich,
  4. 4. Abfälle, sofern diese im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien, für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,
  1. 5a. Aushubmaterial, das durch Ausheben oder Abräumen von natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung oder Behandlung – anfällt und nicht mehr als 30 Volumsprozent an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. mineralischen Baurestmassen, sowie nicht mehr als drei Volumsprozent an organischen bodenfremden Bestandteilen (z. B. Kunststoff, Holz, Papier) enthält, sofern
  1. a) die bodenfremden Bestandteile schon vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund enthalten waren,
  2. b) das Aushubmaterial entweder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Bodenaushubdeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 1 und 2), BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016 oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhält und
  3. c) dieses auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird,
  1. 5b. Aushubmaterial von Tunnelbauvorhaben, das nicht mehr als zehn Volumsprozent Spritzbeton und nicht mehr als ein Volumsprozent organische Bestandteile enthält, und Gleisaushubmaterial, das nicht mehr als 20 Volumsprozent Gleisschotter enthält, sofern diese die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhalten und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert werden,
  2. 6. Recycling-Baustoffe, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,
  3. 6a. Recycling-Baustoffe, die im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,
  4. 7. Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, welche für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,
  5. 8. tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1, welche nach der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 , ABl. Nr. L 54 vom 25.02.2011 S. 1, genannten Methode 1 verarbeitet wurden und für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,
  6. 9. nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern, sofern die Schlämme für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,
  7. 10. Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden.
  8. 11. Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken, Elektroofenschlacken) und aufbereiteter, qualitätsgesicherter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  1. a) Stahlwerksschlacken und aufbereiteter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Straßen- oder Ingenieurbau (insbesondere bergbau- und hüttenspezifische Anwendungen, auch unter Verwendung schlackenhaltiger Aushübe) entsprechend qualitätsgesichert verwendet werden;
  2. b) Stahlwerksschlacken, die sich für einen Einsatz gemäß lit. a eignen und in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Baurestmassendeponie oder einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden;
  3. c) Stahlwerksschlacken, die als qualitätsgesicherte Ersatzrohstoffe für eine andere Verwertung als nach lit. a in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden.

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist

  1. 1. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder
  2. 2. eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

(3a) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine

  1. 1. Rekultivierungsschicht oder
  2. 2. temporäre Oberflächenabdeckung,
  1. die den Vorgaben gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, entspricht.

(3b) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Abfälle aus Abbruchmaßnahmen, die auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden dürfen, wenn

  1. 1. die Gemeinde bestätigt, dass
  1. a) das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde,
  2. b) der überwiegende Anteil der Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt wurde und
  1. 2. die abzulagernde Masse, die von einer Liegenschaft stammt, 200 Tonnen nicht überschreitet und
  2. 3. der Abgabenvorteil nachweislich an den Bauherrn weitergegeben wird.

(3c) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist die Verwendung von Recycling-Baustoffen zur Errichtung eines genehmigten Deponiebasisdichtungssystems, eines genehmigten Basisentwässerungssystems oder einer genehmigten Deponieoberflächenabdeckung (oder von Teilen davon), sofern die Recycling-Baustoffe nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet werden.

(4) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern gemäß Abs. 1 Z 1, das Verbrennen gemäß Abs. 1 Z 2 und das Befördern gemäß Abs. 1 Z 4 von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen. Als Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung gilt derjenige, der die Kosten der Behandlung zu tragen hat.

(5) Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß den Abs. 1a bis 3c in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.

Schlagworte

Randwall, Zwischenabdeckung, Verbrennungsanlage, Aushubtätigkeit, Straßenbau

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261228

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