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BGBl II 135/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

135. Verordnung: Änderung der Abfallverbrennungsverordnung (AVV-Novelle 2013)
[CELEX-Nr.: 32010L0075]

135. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Abfallverbrennungsverordnung geändert wird (AVV-Novelle 2013)

Auf Grund

  1. 1. des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, und
  2. 2. der §§ 4 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 7, 13 Abs. 2, 14 Abs. 8, 15 Abs. 6 und 17 Abs. 2 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen - EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011,

    wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, auf Grund

  1. 3. der §§ 23 und 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, und
  2. 4. des § 59a des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2011,

    wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und auf Grund

  1. 5. der §§ 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,

    wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 476/2010, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund

  1. 1. der §§ 23 und 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  2. 2. des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, wird durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  3. 3. der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 7, 13 Abs. 2, 14 Abs. 8, 15 Abs. 6, 16 Abs. 8 und 17 Abs. 2 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen - EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011, wird durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  4. 4. des § 59a des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2011, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und
  5. 5. der §§ 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

    verordnet:“

2. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „denen“ die Wortfolge „feste oder flüssige“ eingefügt.

3. In § 2 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Diese Verordnung gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt werden, dass sie nicht mehr als Abfall gelten und keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Erdgas anfallen. Die gereinigten Gase müssen die Grenzwerte gemäß Anlage 10 einhalten.

(1b) Werden für die thermische Behandlung von Abfällen andere Prozesse als die Oxidation wie beispielsweise Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren durchgeführt, so muss die Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage sowohl den Prozess der thermischen Behandlung als auch den anschließenden Verbrennungsprozess einschließen.“

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen umfassen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.“

5. § 3 Z 7 lautet:

  1. „7. Beurteilungswert: Wert, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wird;“

6. § 3 Z 24 lautet:

  1. „24. gefährliche Abfälle: Abfälle gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002;“

7. In § 3 wird nach Z 26 folgende Z 26a eingefügt:

  1. „26a. Jahresmittelwert: das arithmetische Mittel der Tagesmittelwerte über ein Kalenderjahr;“

8. § 3 Z 33 lautet:

  1. „33. Mitverbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Einheit, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet oder im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird, und zwar mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden. Falls die Mitverbrennung derart erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder in der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage;“

9. § 3 Z 34 lautet:

  1. „34. Nennkapazität: die Summe der vom Hersteller angegebenen und vom Anlageninhaber bestätigten Verbrennungskapazitäten aller Linien einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, wobei der Heizwert des Abfalls, ausgedrückt in der pro Stunde verbrannten Abfallmenge, zu berücksichtigen ist;“

10. In § 3 wird nach Z 40 folgende Z 40a eingefügt:

  1. „40a. Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden;“

11. In § 3 Z 44 wird die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15403 „Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Bestimmung des Aschegehalts“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15403 „Feste Sekundärbrennstoffe - Bestimmung des Aschegehaltes“, ausgegeben am 15. Mai 2011,“ ersetzt.

12. § 3 Z 45 lautet:

  1. „45. Verbrennungsanlage: jede ortsfeste oder mobile technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der Verbrennungswärme mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und anderen thermischen Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren eingesetzt wird, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden;“

13. In § 5 Abs. 1 werden nach Z 4 folgende Z 4a und 4b eingefügt:

  1. „4a. die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser;
  2. 4b. die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit;“

14. § 6 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. physikalische Eigenschaften;“

15. § 9 Abs. 6 zweiter bis vierter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Eine kontinuierliche Quecksilbermessung kann auch entfallen, wenn die Beurteilungswerte für die Emissionen in die Luft nachweislich nicht mehr als 0,01 mg/m3, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anlage 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, betragen.“

16. Dem § 9 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Die Behörde kann in der Genehmigung die Messhäufigkeit für Schwermetalle, ausgenommen Quecksilber, bis zu einer Messung alle zwei Jahre und für Dioxine und Furane bis zu einer jährlichen Messung reduzieren, wenn die Emissionen aus der Mitverbrennung oder Verbrennung von Abfall weniger als 50% der Emissionsgrenzwerte betragen oder ausschließlich nicht gefährliche Ersatzbrennstoffe (mit)verbrannt werden.

(13) Die Berechnung der Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration muss gemäß Anlage 11 erfolgen.“

17. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Registrierende Emissionsmessgeräte und Auswertesysteme müssen im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre kalibriert werden. Die Kalibrierung hat gemäß ÖNORM EN 14181, ausgegeben am 1. September 2004, zu erfolgen. Die Messunsicherheiten werden durch die Kalibrierung bestimmt, wobei der Wert des Konfidenzintervalls von 95% die nachfolgenden Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten darf:

Kohlenmonoxid:

10%

Schwefeldioxid:

20%

Stickstoffoxide:

20%

Staubförmige Emissionen:

30%

Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff:

30%

Chlorwasserstoff:

40%

Fluorwasserstoff:

40%

Quecksilber:

40%

Jährlich muss eine Funktionsprüfung gemäß ÖNORM EN 14181 an den registrierenden Emissionsmessgeräten vorgenommen werden.“

18. § 11a Abs. 2 Z 5 lit. d lautet:

  1. „d) bei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;“

19. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Aus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) nach Abzug des bei der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls von 95% gemäß § 10 Abs. 4 ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten unter Berücksichtigung der Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 4 bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssen anhand der Beurteilungswerte bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt berechnet werden.“

20. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 nicht überschreitet.“

21. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wird eine kontinuierliche Quecksilbermessung durchgeführt, gilt abweichend zu Abs. 2 der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn höchstens 10% der Halbstundenmittelwerte und 5% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 überschreiten, wobei kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 0,05 mg/m³, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anlage 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, beträgt.“

22. In § 14 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wird der Gesamtemissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert für Quecksilber und seine Verbindungen gemäß Anlage 2 Kapitel 2.1a überschritten, darf die Anlage zur Zementerzeugung abweichend zu Abs. 2 und 3 für einen Zeitraum von höchstens einem Kalenderjahr weiter betrieben werden, sofern der Anlageninhaber nachweist, dass diese Überschreitung auf Grund der Rohmaterialien entstanden ist, und ein Maßnahmenkonzept zur Vermeidung weiterer Überschreitungen des Jahresmittelwerts für Quecksilber vorlegt. Diese Ausnahme darf nur einmal in Anspruch genommen werden."

23. Dem § 17 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31305 „Kohlenasche“ zuzuordnen.

(6) Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen.

(7) Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung ist der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen.“

24. In § 18a Abs. 8 wird die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe - Qualitätsmanagementsysteme - Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 1. Juli 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe - Qualitätsmanagementsysteme - Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 15. Mai 2011,“ ersetzt.

25. Dem § 20 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Promulgationsklausel, § 2 Abs. 1, 1a, 1b und 5, § 3 Z 7, 24, 26a, 33, 34, 40a, 44 und 45, § 5 Abs. 1 Z 4a und 4b, § 6 Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 6, 12 und 13, § 10 Abs. 4, § 11a Abs. 2 Z 5 lit. d, § 12 Abs. 1, 3 und 5, § 17 Abs. 5 bis 7, § 18a Abs. 8, § 20 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 1 und 2, Anlage 1 Kapitel 2 lit. h, Anlage 2 Text nach der Überschrift, Kapitel 1.3, Kapitel 2.1 lit. a und f, Kapitel 3.1 bis 3.3 und 3.5, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6 Punkt B Z 7, Z 10, Z 18 und Z 20, Anlage 8 Kapitel 1.7, Kapitel 2.1, Kapitel 2.2, Kapitel 2.3.1, Kapitel 2.3.2, Kapitel 2.5, Kapitel 2.6, Kapitel 2.7, Kapitel 2.9, Kapitel 2.10, Kapitel 2.12, Kapitel 2.13 und Kapitel 2.14, Anlage 9 Kapitel 1.3, Kapitel 1.5, Kapitel 2.1, Kapitel 2.2.1, Kapitel 2.2.2, Kapitel 2.3, Kapitel 2.4, Kapitel 2.6, Kapitel 2.7, Kapitel 2.8 und Kapitel 2.9 und Anlage 10 und Anlage 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 14 Abs. 3a und Anlage 2 Kapitel 2.1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

26. Dem bisherigen Text des § 21 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, umgesetzt.“

27. Anlage 1 Kapitel 2 lit. h lautet:

„h) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg

0,03

mg/m³“

28. In Anlage 2 wird nach der Überschrift folgender Text eingefügt:

„Mitverbrennungsanlagen haben ab 1. Jänner 2016 einen Jahresmittelwert für staubförmige Emissionen von 10 mg/m3, angegeben in mg pro m3 trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff, einzuhalten. Für bestehende Mitverbrennungsanlagen mit Elektrofiltern gilt dieser Grenzwert ab 1. Jänner 2020.“

29. Anlage 2 Kapitel 1.3 lautet:

  1. „1.3Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

Halbstundenmittelwert

0,05

mg/m³

Tagesmittelwert

0,03

mg/m³“

30. In Anlage 2 Kapitel 2.1 lit. a entfällt die Fußnote 2).

31. Anlage 2 Kapitel 2.1 lit. f lautet:

„f) Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2

500

mg/m³“

32. Nach Anlage 2 Kapitel 2.1 wird folgendes Kapitel 2.1a eingefügt:

  1. „2.1aGesamtemissionsgrenzwert (GM) als Jahresmittelwert:

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg

0,03

mg/m3

33. In Anlage 2 Kapitel 3.1 und 3.2 wird jeweils die Wortfolge „Bezugssauerstoffgehalt 6%“ durch die Wortfolge „Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe“ ersetzt.

34. Anlage 2 Kapitel 3.3 lautet:

  1. „3.3Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:
    1. (Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)

Halbstundenmittelwert

0,05

mg/m³

Tagesmittelwert

0,03

mg/m³“

35. Anlage 2 Kapitel 3.5 lautet:

  1. „3.5Emissionsgrenzwerte (GBrst) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte für die Berechnung an Hand der Mischungsregel:
    1. Die im Folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung durch die Feuerungsanlage (GBrst) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Kapitel 1.4) einzusetzen; entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist gemäß Kapitel 1.5 zu berechnen.
    2. Neuanlagen im Sinne dieses Kapitels sind Anlagen, für die ab dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt wird. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden.
    3. Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Werden zwei oder mehrere gesonderte Feuerungsanlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach Genehmigung der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer in den vorigen Sätzen beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.
    4. GBrst für feste Brennstoffe, ausgenommen Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

Schadstoff

Gesamtbrennstoffwärmeleistung

 

< 50 MW

50 bis 100 MW

> 100 bis 300 MW

> 300 MW

Schwefeldioxid (SO2)

 

200

200

200

Neuanlagen: 150

Stickstoffoxide als NO2

 

200

200

200

Neuanlagen: 150

Staubförmige Emissionen

20

20

15*)

15*)

Neuanlagen: 10

Kohlenstoffmonoxid (CO)

 

150

150

150

*) Der Halbstundenmittelwert für staubförmige Emissionen beträgt 20 mg/m³.

  1. GBrst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

Schadstoff

Gesamtbrennstoffwärmeleistung

 

< 50 MW

50 bis 100 MW

> 100 bis 300 MW

> 300 MW

Schwefeldioxid (SO2)

 

200

200

200

Neuanlagen: 150

Stickstoffoxide als NO2

 

350

ab 1.1.2016: 300

Neuanlagen: 250

300

ab 1.1.2016: 250

Neuanlagen: 200

200

Neuanlagen: 150

Staubförmige Emissionen

30

30

Neuanlagen: 20

15

15

Kohlenstoffmonoxid (CO)

 

200

200

200

  1. GBrst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%):

Schadstoff

Gesamtbrennstoffwärmeleistung

 

< 50 MW

50 bis 100 MW

> 100 bis 300 MW

> 300 MW

Schwefeldioxid (SO2)

 

350

200

150

Stickstoffoxide als NO2

 

100

100

100

Staubförmige Emissionen

35

20

10

10

Kohlenstoffmonoxid (CO)

 

80

80

80“

36. In Anlage 4 wird der Klammerausdruck“ (zu § 3 Z 20)“ durch den Klammerausdruck „(zu § 12 Abs. 1)“ ersetzt.

37. Anlage 5 lautet:

„Anlage 5

(zu § 4 Abs. 1 Z 9, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 1)

Probenahme- und Analyseverfahren für Emissionsmessungen 11) Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme müssen nach CEN-Normen (ÖNORM EN ...), soweit sie in dieser Anlage enthalten sind, durchgeführt werden. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so müssen nationale oder internationale Normen, soweit sie in dieser Anlage enthalten sind, verwendet werden.)

Parameter

Regelwerk

Organische Stoffe

(Corg)

ÖNORM EN 12619

Ausgabe 1999 09 01

Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration des gesamten gasförmig organisch gebundenen Kohlenstoffes in geringen Konzentrationen in Abgasen - Kontinuierliches Verfahren unter Verwendung eines Flammenioni-sationsdetektors

Kohlenstoffmonoxid (CO)

ÖNORM EN 15058

Ausgabe 2006 08 01

Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration von Kohlenmonoxid (CO) - Referenzverfahren: Nicht-dispersive Infra-rotspektrometrie

Chlorwasserstoff

(HCl)

ÖNORM EN 1911

Ausgabe 2010 10 15

Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration von gasförmigen Chloriden, angegeben als HCl - Standardreferenzverfahren

Fluorwasserstoff

(HF)

VDI 2470 Blatt 1

Messung gasförmiger Emissionen; Messen gas-förmiger Fluor-Verbindungen; Absorptions-Ver-fahren

  

(Anmerkung: Die analytische Bestimmung mittels Ionenchromatographie ist ebenso zulässig - ÖNORM EN ISO 10304-1 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie - Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat“, ausgegeben am 1. August 2009)

Schwefeldioxid

(SO2)

ÖNORM EN 14791

Ausgabe 2006 04 01

Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration von Schwefeldioxid - Referenzverfahren

Stickstoffoxide

(NO + NO2)

ÖNORM EN 14792

Ausgabe 2006 04 01

Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden (NOx) - Referenzverfahren: Chemilumineszenz

staubförmige Emissionen

ÖNORM EN 13284-1

Ausgabe 2002 03 01

Emissionen aus stationären Quellen - Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkon-zentrationen - Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren

 

ÖNORM EN 13284-2

Ausgabe 2004 12 01

Emissionen aus stationären Quellen - Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkon-zentrationen - Teil 2: Automatische Messein-rich-tungen

 

ÖNORM M 5861-1

Ausgabe 1993 04 01

Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen - Gravimetrisches Verfahren - Allgemeine Anforderungen

 

ÖNORM M 5861-2

Ausgabe 1994 04 01

Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen - Gravimetrisches Verfahren - Besondere meßtechnische Anforderungen

 

VDI 2066 Blatt 1

Messen von Partikeln - Staubmessungen in strö-men-den Gasen - Gravimetrische Bestimmung der Staub-beladung

Schwermetalle:

Antimon (Sb)

Arsen (As)

ÖNORM EN 13211

Ausgabe 2005 05 01

Luftqualität - Emissionen aus stationären Quellen - Manuelles Verfahren zur Bestimmung der Gesamt-quecksilber-Konzentration (konsolidierte Fassung)

Blei (Pb)

Cadmium (Cd)

Chrom (Cr)

ÖNORM EN 14884

Ausgabe 2006 03 01

Luftbeschaffenheit - Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Gesamtquecksilber-Konzentration: Automatische Messeinrichtungen

Kobalt (Co)

Kupfer (Cu)

Mangan (Mn)

Nickel (Ni)

Quecksilber (Hg)

Thallium (Tl)

Vanadium (V)

Zinn (Sn)

ÖNORM EN 14385

Ausgabe 2004 05 01

Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Gesamtemission von As, Cd, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, Pb, Tl und V

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane

(PCDD/F)

ÖNORM EN 1948

Ausgabe 2006 05 01

Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB

 

Teil 1

Probenahme von PCDD/PCDF

 

Teil 2

Extraktion und Reinigung von PCDD/PCDF

 

Teil 3

Identifizierung und Quantifizierung von PCDD/ PCDF

Ammoniak

(NH3)

VDI 3496 Blatt 1

Messen gasförmiger Emissionen; Bestimmung der durch Absorption in Schwefelsäure erfassbaren basi-schen Stickstoffverbindungen

Sauerstoff

(O2)

ÖNORM EN 14789

Ausgabe 2006 04 01

Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Volumenkonzentration von Sauerstoff (O2) - Referenzverfahren: Paramagnetismus

Wasserdampfgehalt

ÖNORM EN 14790

Ausgabe 2006 04 01

Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung von Wasserdampf in Leitungen

Gleichwertigkeit von Referenzverfahren

ÖNORM CEN/TS 14793

Ausgabe 2005 07 01

Emissionen aus stationären Quellen - Laborinterne Validierung von Alternativverfahren durch Ver-gleich mit einem Referenzverfahren

Emissionsmessgeräte und -systeme

ÖNORM M 9410

Ausgabe 1991 01 01

Luftreinhaltung; Messtechnik; Begriffsbestim-mun-gen und Merkmale von kontinuierlich arbeiten-den Konzentrationsmeßgeräten für Emissionen und Immissionen

 

ÖNORM M 9411

Ausgabe 1999 11 01

Kontinuierlich arbeitende Konzentrationsmess-systeme für Emissionen luftverunreinigender Stoffe - Anforderungen, Einbau und Wartung

 

ÖNORM M 9412-1

Ausgabe 2008 12 01

Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kon-tinuierliche Emissionsmessungen luftverunreini-gen-der Stoffe - Teil 1: Datenerfassung und -ausgabe

 

ÖNORM M 9412-2

Ausgabe 2008 12 01

Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kon-tinuierliche Emissionsmessungen luftverunreini-gen-der Stoffe - Teil 2: Eignungsprüfung

 

ÖNORM M 9412-3

Ausgabe 2010 03 01

Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kon-tinuierliche Emissionsmessungen luftverunreini-gen-der Stoffe - Teil 3: Abnahmeprüfung mit Kontrolle der Parametrierung vor Ort und wiederkehrende Prüfung

 

ÖNORM EN 15259

Ausgabe 2007 12 01

Luftbeschaffenheit - Messung von Emissionen aus stationären Quellen - Anforderungen an Messstrecken und Messplätze und an die Messaufgabe, den Messplan und den Messbericht

 

ÖNORM EN 15267-3

Ausgabe 2008 04 01

Luftbeschaffenheit - Zertifizierung von auto-matischen Messeinrichtungen - Teil 3: Mindest-anforderungen und Prüfprozeduren für automatische Messeinrichtungen zur Überwachung von Emissionen aus stationären Quellen

Qualitätssicherung für automatische

ÖNORM EN 14181

Ausgabe 2004 09 01

Emissionen aus stationären Quellen - Qualitäts-siche-rung für automatische Messeinrichtungen

Messeinrichtungen, Messunsicherheit

VDI 3950

Emissionen aus stationären Quellen - Qualitäts-sicherung für automatische Mess- und elektronische Auswerteeinrichtungen

Analyseverfahren für Rückstände

Parameter

Regelwerk

gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

ÖNORM EN 13137

Ausgabe 2001 12 01

Charakterisierung von Abfall - Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Ab-fall, Schlämmen und Sedimenten

Glühverlust

ÖNORM EN 15169

Ausgabe 2007 05 01

Charakterisierung von Abfall - Bestimmung des Glühverlustes in Abfall, Schlamm und Sedimenten“

38. Anlage 6 Punkt B Z 7 lautet:

  1. „7. Art der Anlage:

    Anlagentyp*1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW, wenn zutreffend Energieeffizienz gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002“

39. Anlage 6 Punkt B Z 10 lautet:

  1. „10. Genehmigung:

    Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 5, 6 und 12 AVV“

40. In Anlage 6 Punkt B Z 18 wird der Verweis „§ 3 Z 25 AVV“ durch den Verweis „§ 3 Z 5 AVV“ ersetzt.

41. Anlage 6 Punkt B Z 20 lautet:

  1. „20. Dateianhänge:

    Dateiname, Bezeichnung, bei Inanspruchnahme des Effizienzkriteriums gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002 Bericht über die Einhaltung der Energieeffizienz, wenn zutreffend Bericht über die Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 5, 6 und 12 AVV“

42. In Anlage 8 Kapitel 1.7 zweiter Absatz wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sind bei Abfallströmen > 40 000 t/a pro Los mehr als 10 Analysenergebnisse vorhanden, so sind alle Analysenergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen.“

43. Anlage 8 Kapitel 1.7 sechster Absatz erster Klammerausdruck lautet:

„(bei Abfällen, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a, im Rahmen der Untersuchung des ersten Loses nach jeder untersuchten Teilmenge)“

44. Anlage 8 Kapitel 1.7 sechster Absatz letzter Satz lautet:

„Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr und bei Abfallströmen > 40 000 t/a drei Monate - ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.6 - gültig.“

45. In Anlage 8 Kapitel 2.1 und Anlage 9 Kapitel 2.1 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Jänner 2007,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011,“ ersetzt.

46. In Anlage 8 Kapitel 2.2, Kapitel 2.3.1, Kapitel 2.3.2, Kapitel 2.5, Kapitel 2.9, Kapitel 2.13 und Kapitel 2.14 sowie in Anlage 9 Kapitel 2.2.1, Kapitel 2.2.2, Kapitel 2.3, Kapitel 2.6 und Kapitel 2.9 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15442“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15442“ ersetzt.

47. In Anlage 8 Kapitel 2.3.1 zweiter Absatz und sechster Absatz erster Satz, Kapitel 2.3.2 erster Satz, dritter Absatz erster Satz und sechster Absatz erster Satz sowie in Anlage 9 Kapitel 2.2.1 zweiter Absatz und vierter Absatz und Kapitel 2.2.2 erster Absatz wird vor dem Wort „hergestellt“ das Wort „parallel“ eingefügt.

48. Der Anlage 8 Kapitel 2.6 wird folgender Satz angefügt:

„Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.12 unverändert sind.“

49. Anlage 8 Kapitel 2.7 zweiter Satz lautet:

„Die Bestimmung des Heizwertes muss jedoch in mindestens jeder zehnten Laborprobe und mindestens einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden.“

50. In Anlage 8 Kapitel 2.9 und Anlage 9 Kapitel 2.6 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 1. Jänner 2007,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 15. Mai 2011,“ ersetzt.

51. In Anlage 8 Kapitel 2.9 und Anlage 9 Kapitel 2.6 wird die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 15. Oktober 2011,“ ersetzt.

52. In Anlage 8 Kapitel 2.10 und Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, V und Zn)“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, V und Zn)“, ausgegeben am 15. Oktober 2011,“ ersetzt.

53. In Anlage 8 Kapitel 2.10 und Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15400 „Feste Sekundärbrennstoffe - Bestimmung des Brennwertes“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15400 „Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Bestimmung des Brennwertes“, ausgegeben am 15. Mai 2011,“ ersetzt.

54. In Anlage 8 Kapitel 2.10 und Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15414-1 „Feste Sekundärbrennstoffe - Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung - Teil 1: Bestimmung des Gehaltes an Gesamtwasser mittels Referenzverfahren“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ONR CEN/TS 15414-1 „Feste Sekundärbrennstoffe - Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung - Teil 1: Bestimmung des Gehaltes an Gesamtwasser mittels Referenzverfahren“, ausgegeben am 15. August 2010,“ ersetzt.

55. In Anlage 8 Kapitel 2.10 und Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15414-3 „Feste Sekundärbrennstoffe - Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung - Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15414-3 „Feste Sekundärbrennstoffe - Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung - Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben“, ausgegeben am 1. Mai 2011,“ ersetzt.

56. In Anlage 8 Kapitel 2.10 und Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM CEN/TS 15407 „Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Kohlenstoff (C), Wasserstoff (H) und Stickstoff (N)“, ausgegeben am 1. Dezember 2006,“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 15407 „Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Kohlenstoff (C), Wasserstoff (H) und Stickstoff (N)“, ausgegeben am 1. Mai 2011,“ ersetzt.

57. Der Anlage 8 Kapitel 2.10 und der Anlage 9 Kapitel 2.7 wird jeweils folgender Absatz angefügt:

„Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.“

58. Anlage 8 Kapitel 2.12 lit. g Ziffer iv lautet:

  1. „iv) bei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;“

59. Anlage 8 Kapitel 2.14 letzter Satz lautet:

„Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder erfolgt ausschließlich die Verbrennung von Abfällen gemäß Kapitel 2.6, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.14 erforderlich.“

60. Anlage 9 Kapitel 1.3 erster Absatz lautet:

„Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Die Überprüfung von Grenzwerten ist daher erst nach Vorliegen von (mindestens) zehn Untersuchungsergebnissen möglich. Sind pro Los mehr als zehn Untersuchungsergebnisse vorhanden, sind alle Untersuchungsergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen.“

61. Anlage 9 Kapitel 1.3 sechster Absatz letzter Satz lautet:

„Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr - ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 - gültig.“

62. In Anlage 9 Kapitel 1.5 zweiter Absatz entfällt der letzte Satz.

63. In Anlage 9 Kapitel 2.2.1 zweiter und fünfter Absatz entfällt das Wort „mindestens“.

64. In Anlage 9 Kapitel 2.4 wird am Ende der lit. d das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der lit. e der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende lit. f wird angefügt:

  1. „f. aus der Aufbereitung von Baum- und Strauchschnitt, SN 92105 67, stammende Holzabfälle, die der SN 17201 02 zugeordnet werden und die folgende Kriterien einhalten:

Aschegehalt

maximal 10% (bezogen auf die Trockenmasse)

Masseanteil der Fraktion < 8 mm

maximal 10%

65. Der Anlage 9 Kapitel 2.4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.8 unverändert sind.“

66. Der Anlage 9 Kapitel 2.7 werden nach der lit. d folgende lit. e und f angefügt:

  1. „e) Die Bestimmung von Chlor und Fluor muss entsprechend ÖNORM EN 15408 „Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Schwefel (S), Chlor (Cl), Fluor (F) und Brom (Br)“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erfolgen. Für den Probenaufschluss ist auch die Verbrennung nach Wickbold zulässig.
  2. f) Die Bestimmung von PAK muss entsprechend ÖNORM EN 15527 „Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS)“, ausgegeben am 1. September 2008, erfolgen. Abweichend zu Kapitel 2.6 ist dabei zur Erlangung der Prüfprobe eine Verringerung der Korngröße auf < 1 mm ausreichend und die Prüfmenge muss erhöht werden.“

67. In Anlage 9 Kapitel 2.8 wird in lit. i und lit. k jeweils das Wort „Holzabfälle“ durch das Wort „Abfälle“ und im letzten Satz das Wort „Holzabfällen“ durch das Wort „Abfällen“ ersetzt.

68. Der Anlage 9 Kapitel 2.8 lit. j wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt:

„(ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4)“

69. Der Anlage 9 Kapitel 2.9 wird folgender Absatz angefügt:

„Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.7 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder wird das Abfallende für Abfälle gemäß Kapitel 2.4 deklariert, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.9 erforderlich.“

70. Nach Anlage 9 werden folgende Anlagen 10 und 11 angefügt:

„Anlage 10

(zu § 2 Abs. 1a)

Grenzwerte für gereinigtes Gas aus Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen

Gesamtschwefel

10

mg/m3

Schwefelwasserstoff

5

mg/m3

Kohlenstoffoxidsulfid

5

mg/m3

Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 °C und 1013 mbar bezogen.

Eine Vermischung des Gases mit anderen Gasen mit dem Ziel, die Grenzwerte zu unterschreiten, ist nicht zulässig.

Hinsichtlich der Gehalte an festen und flüssigen Bestandteilen, Halogenverbindungen und Ammoniak sind die Vorgaben der ÖVGW Richtline G 31 „Erdgas in Österreich“ einzuhalten.

Durch einen gutachterlichen Nachweis ist zu belegen, dass die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 2 Abs. 1a sichergestellt ist.

Die Probenahme ist gemäß ÖNORM EN ISO 10715 „Erdgas - Probenahmerichtlinien“, ausgegeben am 1. April 2000, durchzuführen.

Die Bestimmung des Gesamtschwefels ist gemäß ÖNORM EN ISO 6326-5 „Erdgas - Bestimmung von Schwefelverbindungen - Teil 5: Verbrennung nach dem Lingener-Verfahren“, ausgegeben am 1. März 1998, oder gemäß ÖNORM EN 24260 „Mineralölerzeugnisse und Kohlenwasserstoffe - Bestimmung des Schwefelgehaltes - Verbrennung nach Wickbold“, ausgegeben am 1. Mai 1994, durchzuführen.

Die Bestimmung von Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffoxidsulfid ist gemäß ÖNORM EN ISO 19739 „Erdgas - Bestimmung von Schwefelverbindungen mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 15. November 2011, durchzuführen.

Anlage 11

(zu § 9 Abs. 13)

Formel zur Berechnung der Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration

ES = berechnete Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration

EM = gemessene Emissionskonzentration

OS = Standardsauerstoffkonzentration

OM = gemessene Sauerstoffkonzentration“

Berlakovich Mitterlehner

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