§ 29.
(1) Wer E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer E-Geld entgegen § 17 über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10
- 1. gegen eine Beschränkung gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes oder gegen eine Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 bis 4 oder § 24 ZaDiG 2018 verstößt oder
- 2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder gegen § 26 ZaDiG 2018 verstößt oder
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2, der Z 3 oder Z 4 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 die Sicherungspflichten des § 12 dieses Bundesgesetzes oder des § 18 ZaDiG 2018 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(6) Wer als Abschlussprüfer eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 seine Meldepflichten gemäß § 27 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 unterlässt, der FMA entgegen § 14 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.
(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2
- 1. die Pflichten gemäß §§ 15, 16 Abs. 2 verletzt oder entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
- 2. die Pflichten gemäß §§ 18, 19 oder 20 verletzt oder
- 3. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 6 Abs. 3 oder § 7 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt oder
- 4. die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 21 Abs. 3 ZaDiG 2018 von in § 15 dieses Bundesgesetzes genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
- begeht , eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Z 2 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 9 Abs. 2
- 1. entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
- 2. die Pflichten der §§ 18 bis 20 verletzt,
- begeht , eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in den Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(10) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Emittenten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 6
- 1. entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
- 2. die Pflichten der §§ 18 bis 20 dieses Bundesgesetzes verletzt,
- begeht , eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)
(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch Art. 15 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)
1. Abs. 12 wurde nicht vergeben.
2. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Gesetzesnummer
20007043
Dokumentnummer
NOR40200772
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