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§ 24 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2021

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 24.

(1) Diese Verordnung tritt – mit Ausnahme des § 20 Abs. 8 – mit 1. März 2017 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 2 Z 4 bis 11, § 17 Abs. 2 und 3, § 19, § 20 Abs. 5 und 8, § 22 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 23 Z 2 sowie dieAnlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2019, treten mit 1. März 2019 in Kraft.

(3) Die Verordnung über die Grundsätze für eine Kostenrechnung an den Universitäten und den Universitäten der Künste (Kostenrechnungsverordnung), BGBl. II Nr. 255/1999, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2017 außer Kraft.

(4) Eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an allen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Universitäten zu implementieren.

(5) Es ist in Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dem Bundesministerium für Finanzen ein Prozess zur gemeinsamen Validierung der Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu erarbeiten, um die Qualität der Daten zu erhöhen und vergleichbare Kostendaten sicherzustellen.

(6) Die Lieferung der Rohdaten gemäß § 22 Abs. 1 sowie die Übermittlung der Kennzahlen gemäß § 22 Abs. 3 hat erstmals für das Rechnungsjahr 2020 zu erfolgen. Die Rohdaten gemäß § 22 Abs. 2 werden den Universitäten erstmalig für das Rechnungsjahr 2020 zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Veröffentlichung der Kennzahlen über das hochschulstatistische Informationssystem unidata erfolgt für das Rechnungsjahr 2021.

(7) Die ersten beiden Prüfungen gemäß § 23 haben für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 zu erfolgen.

(8) Die Normkosten pro Quadratmeter der Raumkategorien mit Gewichtungsfaktor 1 gemäßAnlage 1 werden für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 auf Basis der gemäß § 15 Univ. RechnungsabschlussVO im Mitteilungsblatt kundgemachten Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der ergänzenden Angaben und Erläuterungen für die Rechnungsjahre 2018 und 2019 gemäß Anlage 1 berechnet.

(9) § 1, § 9 Z 3, § 18 Abs. 2 Z 1 erster Satz, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, Abs. 4 Schlussteil, Abs. 5 und 6, § 23 Z 2 sowieAnlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 533/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.

(10) DieAnlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Schlagworte

Vorbereitung, Kostenrechnung, Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40237989

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