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§ 23 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2020

Prüfung

§ 23.

Die Kosten- und Leistungsrechnung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von einer unabhängigen beeideten Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen:

  1. 1. Die Prüfung ist eine Überprüfung der Prozesse der Kosten- und Leistungsrechnung. Es ist zu prüfen, ob die methodischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine funktionsfähige Kosten- und Leistungsrechnung im Sinne dieser Verordnung bestehen, insbesondere hinsichtlich der Erhebung und Zuordnung der Leistungszeitanteile gemäß § 20, der Mindeststandards zur Verrechnung der Kostenträgergemeinkosten gemäß § 18 Abs. 1 sowie der Regelungen zu den Gebäudekosten gemäß § 18 Abs. 2.
  2. 2. Die Beauftragung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt durch das Rektorat. Der Prüfbericht ist dem Rektorat vorzulegen und von diesem bis zum 31. August des dem Rechnungsjahr nachfolgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
  3. 3. Insoweit die Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung auf Sachverhalten aufbaut, die im Rechnungsabschluss erfasst und somit Inhalt der Prüfung gemäß § 14 Univ. RechnungsabschlussVO sind, darf die oder der mit der Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung betraute Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Richtigkeit dieser Information vertrauen, sofern ihr oder ihm keine abweichenden Informationen bekannt sind.
  4. 4. Prüfungen gemäß dieser Bestimmung sind in einem Abstand von jeweils drei Jahren durchzuführen.

Schlagworte

Kostenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40227970

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