§ 20.
(1) Leistungszeitanteile zur Erbringung der Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 sind grundsätzlich zu schätzen, sofern die Kosten der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht direkt einer Leistung gemäß § 16 Abs. 2 zugeordnet werden können.
(2) Eine Schätzung der Leistungszeitanteile ist grundsätzlich für die Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchzuführen. Ausgenommen davon sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4, die überwiegend in der Verwaltung tätig sind.
(3) Zur Schätzung der Leistungszeitanteile für die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 ist die prozentuelle Aufteilung der effektiv bezahlten Gesamtarbeitszeit pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter zumindest auf die Leistungen Forschung und Entwicklung, Lehre und Ausbildung, Verwaltung und sonstige Tätigkeiten entsprechend Anlage 2 Punkt 3.6. der Verordnung über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung), BGBl. II Nr. 396/2003, in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. Die auf Tätigkeiten der Entwicklung und Erschließung der Künste entfallenden Leistungszeitanteile sind für die Zwecke der Erhebung dem Leistungszeitanteil für Forschung und Entwicklung hinzuzuzählen. Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, haben zusätzlich die prozentuellen Leistungszeitanteile für Patientinnen- und Patientenversorgung zu erheben. Die Erhebung der Leistungszeitanteile hat durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 5 bzw. § 32 UG zu erfolgen. Die prozentuellen Leistungszeitanteile sind jedes zweite Kalenderjahr in Übereinstimmung mit § 3 F&E-Statistik-Verordnung als Jahresmittelwert auf Basis des Kalenderjahres zu erheben.
(4) Die gemäß Abs. 3 erhobenen Leistungszeitanteile für Verwaltung sind sachgemäß – zumindest aliquot – auf die übrigen gemäß Abs. 3 erhobenen Leistungszeitanteile aufzuteilen.
(5) Die gemäß Abs. 3 erhobenen Leistungszeitanteile für sonstige Tätigkeiten sind grundsätzlich dem Leistungszeitanteil für Forschung und Entwicklung/EEK zuzurechnen. Umfassen die sonstigen Tätigkeiten auch Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 8 (sonstige wirtschaftliche Leistungen) und 9 (sonstige nichtwirtschaftliche Leistungen), sind die Leistungszeitanteile entsprechend aufzuteilen.
(6) Die Qualität der erhobenen Leistungszeitanteile ist universitätsintern unter Heranziehung geeigneter Kriterien und im Bedarfsfall unter Einbeziehung der Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 5 bzw. § 32 UG abzusichern.
(7) Die erhobenen Leistungszeitanteile sind unter Heranziehung geeigneter Kriterien auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 aufzuteilen. Die Ergebnisse der Aufteilung sind einem Qualitätssicherungsprozess, im Bedarfsfall unter Einbeziehung der Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 5 bzw. § 32 UG, zu unterziehen.
(8) Bei der Überprüfung der Qualität der Leistungszeitanteile für Lehre und Ausbildung sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 6 und 7 sind die Regeln zur Bewertung der Lehre gemäßAnlage 3 zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Leistungszeitanteile sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 6 und 7 hat anhand des durchschnittlichen Normzeitaufwandes pro Lehreinheit je KLR-Lehrveranstaltungskategorie gemäß Anlage 3 zu erfolgen.
(9) Die Zuordnung von bewerteten Forschungsleistungen/Leistungen aus EEK zu einer KLR-Disziplinengruppe ist aus der Zuordnung der Organisationseinheiten, denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuzurechnen sind, abzuleiten. Die Zuordnung von bewerteten Lehrleistungen zu einer KLR-Disziplinengruppe folgt den Regelungen gemäß § 21.
(10) Die Erhebung und Verteilung der Leistungszeitanteile ist in angemessener und nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.
Schlagworte
Patientinnenversorgung
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Gesetzesnummer
20009831
Dokumentnummer
NOR40227968
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