Abs. 2 bis 5, 8 und 11 treten mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft (vgl. § 24 Abs. 12 Z 2).
§ 20.
(1) Leistungszeitanteile zur Erbringung der Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 sind grundsätzlich zu schätzen, sofern die Kosten der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht direkt einer Leistung gemäß § 16 Abs. 2 zugeordnet werden können.
(2) Die Leistungszeitanteile sind zumindest jedes zweite Kalenderjahr über ungerade Kalenderjahre zu erheben.
(3) Eine Schätzung der Leistungszeitanteile ist grundsätzlich für die Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchzuführen. Ausgenommen davon sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4, die überwiegend in der Verwaltung tätig sind.
(4) Die Erhebung der Leistungszeitanteile hat durch die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 5 bzw. § 32 UG zu erfolgen.
(5) Durch die Schätzung ist die Verteilung der effektiv bezahlten Gesamtarbeitszeit pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter zumindest auf die Leistungsbereiche Lehre (§ 16 Abs. 2 Z 1) und Forschung / EEK (§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 5) zu erheben. Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, haben zusätzlich die prozentuellen Leistungszeitanteile für die Patientinnen- und Patientenversorgung zu erheben.
(6) Die Qualität der erhobenen Leistungszeitanteile ist universitätsintern unter Heranziehung geeigneter Kriterien und im Bedarfsfall unter Einbeziehung der Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 5 bzw. § 32 UG abzusichern.
(7) Die erhobenen Leistungszeitanteile sind unter Heranziehung geeigneter Kriterien auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 aufzuteilen. Die Ergebnisse der Aufteilung sind einem Qualitätssicherungsprozess, im Bedarfsfall unter Einbeziehung der Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 5 bzw. § 32 UG, zu unterziehen.
(8) Bei der Überprüfung der Qualität der Leistungszeitanteile für den Leistungsbereich Lehre sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 sind die Regeln zur Bewertung der Lehre gemäßAnlage 3 zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Leistungszeitanteile sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 hat anhand des durchschnittlichen Normzeitaufwandes pro Lehreinheit je KLR-Lehrveranstaltungskategorie gemäß Anlage 3 zu erfolgen.
(9) Die Zuordnung von bewerteten Forschungsleistungen/Leistungen aus EEK zu einer KLR-Disziplinengruppe ist aus der Zuordnung der Organisationseinheiten, denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuzurechnen sind, abzuleiten. Die Zuordnung von bewerteten Lehrleistungen zu einer KLR-Disziplinengruppe folgt den Regelungen gemäß § 21.
(10) Die Erhebung und Verteilung der Leistungszeitanteile ist in angemessener und nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.
(11) Anstelle der Durchführung einer eigenen Erhebung kann alternativ auf die Ergebnisse für die Erhebung gemäß Anlage 2 Punkt 3.6. der F&E-Statistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 396/2003, abgestellt werden. Dabei sind zusätzlich die folgenden Regelungen zu beachten:
- 1. Der Leistungszeitanteil für Verwaltung ist sachgemäß – zumindest aliquot – auf die Leistungszeitanteile für „Lehre und Ausbildung“, „Forschung und Entwicklung“ und „sonstige Tätigkeiten“ aufzuteilen.
- 2. Der Leistungszeitanteil für sonstige Tätigkeiten ist im Regelfall dem Leistungszeitanteil für Forschung und Entwicklung/EEK zuzurechnen. Umfasst der Leistungszeitanteil für die sonstigen Tätigkeiten in Ausnahmefällen auch Leistungen der Lehre (§ 16 Abs. 2 Z 1), der Weiterbildung (§ 16 Abs. 2 Z 6 und 7) oder der sonstigen Leistungen (§ 16 Abs. 2 Z 8 und 9), ist der Leistungszeitanteil entsprechend aufzuteilen.
- 3. Der Leistungszeitanteil für „Lehre und Ausbildung“ ist unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Abs. 8 auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 6 und 7 aufzuteilen.
Schlagworte
Patientinnenversorgung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026
Gesetzesnummer
20009831
Dokumentnummer
NOR40280752
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