§ 9.
Als Kosten für Mieten und Abschreibungen für Gebäude gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind anzusetzen:
- 1. die Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 12 Spiegelstrich 7 (Mieten Gebäude) Univ. RechnungsabschlussVO,
- 2. die Aufwendungen gemäß § 3 Z 7 Univ. RechnungsabschlussVO mit den auf Gebäude, Einbauten auf fremdem Grund und geringwertige Wirtschaftsgüter für Gebäudeausstattung entfallenden Abschreibungen,
- 3. die Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 12 Spiegelstrich 8 (sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren) Univ. RechnungsabschlussVO, sofern sie durch die langfristige Nutzung von Gebäuden verursacht werden, sowie
- 4. Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 3, sofern sie durch die Nutzung von Gebäuden verursacht werden.
- Entsprechen die Aufwendungen gemäß Z 1 bis 4 nicht dem Ressourcenverbrauch der Abrechnungsperiode, können entsprechende Zusatz- und Anderskosten angesetzt werden.
Schlagworte
Mietgebühr, Leasinggebühr, Zusatzkosten
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Gesetzesnummer
20009831
Dokumentnummer
NOR40227966
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