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§ 4 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

§ 4

(1) Die im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Universitäten erfassten Aufwendungen gemäß § 3 Z 5 bis 8 der Verordnung über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO), BGBl. II Nr. 292/2003, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Ausgaben aus Vorhaben gemäß § 26 UG zur Erbringung der Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 sind als Kosten in der Kosten- und Leistungsrechnung auszuweisen, wobei die Höhe der Kosten grundsätzlich jener der Aufwendungen bzw. der Ausgaben aus Vorhaben gemäß § 26 UG entspricht.

(2) Neutrale Aufwendungen sind auszuscheiden. Kalkulatorische Anders- und Zusatzkosten sind nur gemäß § 9 anzusetzen.

(3) Aufwendungen gemäß § 3 Z 11 lit. b der Univ. RechnungsabschlussVO sind bei der Ermittlung der Kosten der Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 ebenfalls zu berücksichtigen. Die Aufwendungen sind als Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 auszuweisen, sofern nicht wesentliche und relevante Kosten sinngemäß einer der Kostenarten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 bis 6 zugeordnet werden können.

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