§ 10.
Als Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 ist der auf die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden entfallende Anteil der Aufwendungen gemäß § 3 Z 5 bis 8 URAV anzusetzen. Die Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Freiflächen sind als Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026
Gesetzesnummer
20009831
Dokumentnummer
NOR40280745
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