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§ 10 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.2026

§ 10.

Als Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 ist der auf die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden entfallende Anteil der Aufwendungen gemäß § 3 Z 5 bis 8 URAV anzusetzen. Die Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Freiflächen sind als Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40280745

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