vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.2026

§ 11.

Als Kosten für Abschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 sind die Abschreibungen gemäß § 3 Z 7 URAV ohne die Abschreibungen für Gebäude, Abschreibungen für Einbauten auf fremdem Grund und geringwertige Wirtschaftsgüter für Gebäudeausstattung sowie ohne die Abschreibungen, die unter den Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden (§ 10) oder unter den Kosten für den Klinischen Mehraufwand (§ 12) verrechnet werden, anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40280746

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)