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§ 17 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

§ 17.

(1) Auf den Kostenträgern sind die Kostenarten zumindest getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 auszuweisen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 darzustellen. Die Kosten des Klinischen Mehraufwands gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 sind ebenfalls getrennt darzustellen.

(2) Den Kostenträgern gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 4 sind an Personalkosten nur die Einzelkosten zuzuordnen.

(3) Die Kosten der Patientinnen- und Patientenversorgung und die Kosten gemäß § 12 sind dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 10 zuzuordnen.

(4) Sofern einer Personalkategorie gemäß § 7 Abs. 1 einer KLR-Disziplinengruppe gemäßAnlage 2 die Personalkosten von weniger als drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Köpfe) zuzurechnen sind, können die Personalkategorien schrittweise jeweils von a) ausgehend bis c), solange bis die Anzahl von drei Köpfen erreicht oder überschritten wird, wie folgt zusammengefasst werden:

  1. 1. § 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) und
  1. a) § 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) und
  2. b) § 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
  3. c) § 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).
  1. 2. § 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) und
  1. a) § 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) und
  2. b) § 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
  3. c) § 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).
  1. 3. § 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
  1. a) § 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) und
  2. b) § 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) und
  3. c) § 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).
  1. 4. § 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal) und
  1. a) § 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
  2. b) § 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) und
  3. c) § 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen).

Schlagworte

Professorenin, Universitätsdozentenin, Mitarbeiterin

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40214059

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