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§ 16 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.2019

Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung

§ 16.

(1) Im Rahmen der Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung sind sämtliche Kosten gemäß § 4 sowie die Erlöse gemäß § 5 den erbrachten Leistungen zuzurechnen.

(2) Die Leistungen sind dabei zumindest wie folgt zu untergliedern:

  1. 1. Lehre (in Bachelor-, Master- und Diplomstudien) gemäß § 54 UG pro Kosten- und Leistungsrechnungs-Disziplinengruppe (KLR-Disziplinengruppe) gemäß Anlage 2,
  2. 2. Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste („EEK“), sofern nicht Z 3, 4 oder 5 zuordenbar, pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,
  3. 3. Forschung und Entwicklung/EEK aus Fördermitteln pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,
  4. 4. sonstige nichtwirtschaftliche Forschung/EEK aus Drittmitteln pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,
  5. 5. Auftragsforschung und künstlerische Arbeiten im Auftrag Dritter pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,
  6. 6. Weiterbildung wirtschaftlich,
  7. 7. Weiterbildung nichtwirtschaftlich,
  8. 8. Sonstige wirtschaftliche Leistungen,
  9. 9. Sonstige nichtwirtschaftliche Leistungen,
  10. 1 0.Patientinnen- und Patientenversorgung inkl. Klinischer Mehraufwand und
  11. 11. Behandlung und Pflege von Tieren.

Schlagworte

Bachelorstudium, Masterstudium, Patientinnenversorgung

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40214067

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