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§ 15 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

§ 15

Sämtliche den Hilfskostenstellen zugeordnete Kosten sind möglichst verursachungsgerecht, gegebenenfalls über andere Hilfskostenstellen, auf Hauptkostenstellen weiter zu verrechnen. Die Verrechnung der Kosten hat unter Heranziehung von Verrechnungsmethoden und Verrechnungsschlüsseln zu erfolgen, die eine verursachungsgerechte Kostenverteilung sicherstellen.

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