ABSCHNITT 8
Gemeinsame Vorschriften Auflagepflicht
§ 24.
Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen, einen Abdruck
- 1. dieses Bundesgesetzes,
- 2. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,
- 3. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
- 4. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,
- 5. des Abschnittes Q der EU-OPS oder
- 6. der Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008
aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.