§ 24 AZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

ABSCHNITT 8

Gemeinsame Vorschriften Auflagepflicht

§ 24.

Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck

  1. 1. dieses Bundesgesetzes,
  2. 2. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,
  3. 3. der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und
  4. 4. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

    aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen.