ABSCHNITT 8
Gemeinsame Vorschriften Auflagepflicht
§ 24.
Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen, einen Abdruck
- 1. dieses Bundesgesetzes,
- 2. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,
- 3. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
- 4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ,
- 5. der EU-Teilabschnitte FTL oder Q oder
- 6. der Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008
aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
1. Die Novelle BGBl. I Nr. 152/2015 wurde berücksichtigt.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40166350