ABSCHNITT 8
Gemeinsame Vorschriften Auflagepflicht
§ 24.
Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck aufzulegen
- 1. dieses Bundesgesetzes und,
- 2. a) der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,
- b) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und
- c) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,
soweit diese für die Betriebsstätte in Betracht kommen.