§ 24 AZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ABSCHNITT 8

Gemeinsame Vorschriften Auflagepflicht

§ 24.

Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck aufzulegen

  1. 1. dieses Bundesgesetzes und,
  1. 2. a) der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,
  2. b) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und
  3. c) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,

    soweit diese für die Betriebsstätte in Betracht kommen.