§ 24 AZG

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.2016

ABSCHNITT 8

Gemeinsame Vorschriften Auflagepflicht

§ 24.

Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen, einen Abdruck

  1. 1. dieses Bundesgesetzes,
  2. 2. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,
  3. 3. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
  4. 4. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,
  5. 5. der EU-Teilabschnitte FTL oder Q oder
  6. 6. der Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008

    aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.