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BGBl II 249/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

249. Verordnung: Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung

249. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, und
  2. 2. des § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018,

    wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Landeslehrer-Controllingverordnung, BGBl. II Nr. 390/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 196/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wendung „§ 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007“ durch die Wendung „§ 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Für Schulclustersekretariatskräfte gemäß § 26c Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, ist eine Vollbeschäftigung 62,5 vH eines Vollbeschäftigungsäquivalents gleichzuhalten, soweit deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr.86/1948, entspricht.“

3. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a wird die Wortfolge „des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG)“ durch die Wortfolge „LDG 1984“ sowie die Wortfolge „des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, (VBG)“ durch das Wort „VBG“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 2 und in der Anlage in den Zeilen TEILB, ZK-AV, G_ZKAV und Z_SCHL wird jeweils nach dem Wort „LDG“ die Jahreszahl „1984“ eingefügt.

5. In § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

„c) jede Überstunde einer Schulclustersekretariatskraft, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß § 22 VBG iVm § 16 GehG gebühren würde und deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI VBG entspricht.“

6. In § 3 Abs. 1 wird die Wendung „der Bundesministerin für Bildung und Frauen“ durch die Wendung „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 wird die Wendung „von der Bundesministerin für Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wendung „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „der Bundesministerin für Bildung und Frauen“ durch die Wendung „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

9. In § 6 wird der Z 1 folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon sind die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (100 x 12) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.“

10. In § 6 wird der Z 2 folgender Schlussteil angefügt:

„Abweichend davon ist die Zahl der Stunden jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (4,33 x 12 x 40) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.“

11. In § 6 Z 5 wird die Wendung „§ 4 FAG 2005“ durch die Wendung „§ 4 FAG 2017“ ersetzt.

12. § 8 lautet:

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 11 angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

13. In § 10 wird die Wendung „die Bundesministerin für Bildung und Frauen“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

14. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 1 bis 4 sowie die §§ 6, 8, 10 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

15. In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „SJ“ betreffende Zeile:

„SJ

7-stellig,

alphanumerisch

laufendes Schuljahr (Bsp.: 2018/19 - mit Schrägstrich getrennt)“

16. In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „SKZ“ betreffende Zeile:

„SKZ

6-stellig,

numerisch

Schulkennzahl der Stammschule bzw. des Clusters (gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)“

17. In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „SART“ betreffende Zeile:

„SART

1-stellig,

numerisch

Schulart:

1 - Volksschule

2 - Neue Mittelschule/Hauptschule

3 - Sonderschule

4 - Polytechnische Schule

5 - Berufsschule“

18. In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „ART2“ betreffende Zeile:

„ART2

1-stellig,

alphanumerisch

Zuordnung zu einem Dienstgeber:

K - kirchlich bestellt

P - privat (gemeint sind nicht die Vertragsbediensteten)

O - ohne besondere Zuordnung

S - Schulclustersekretariatskraft“

19. In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „INSP“ betreffende Zeile:

„INSP

3-stellig,

alphanumerisch

FIDS - Fachbereich für Inklusion, Diversität u. Sonderpädagogik

SQM - Schulqualitätsmanagement

FI - betrauter Fachinspektor“

20. In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „SCHEMA“ betreffende Zeile:

„SCHEMA

9-stellig,

alphanumerisch

Besoldungsrechtliche Einstufung an der Stammschule (z. B. pd, L1, L2a2, L2a1, L2b1, L3, ILl1, ILl2a2, ILl2a1, ILl2b1, ILl3, IILl1 oder S, bzw. Sondervertragslehrer z. B. ILSV, IILSV, ILl2a2SV, ILl2a1SV, ILl2b1SV, ILl3SV,IILl1SV oder pdSV)“

21. In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „SCHL1“ betreffende Zeile:

„SCHL1

1-stellig,

numerisch

Schulleitung
0 = nicht zutreffend
1 = ernannt bzw. bestellt
2 = betraut
3 = teilbetraut

4 = Clusterleitung ernannt bzw. bestellt
5 = Clusterleitung betraut
6 = Clusterleitung teilbetraut
7 = Bereichsleitung“

22. In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „Z_SCHL“ betreffende Zeile:

„Z_SCHL

8-stellig,

numerisch (NK)

Leiterzulage (§ 57 GehG, § 20 LVG), betraute Leiter (§ 59 Abs. 1 GehG, § 19 Abs. 10 LVG), teilbetraute Leiter (§ 106a LDG, § 21a LVG), Berufsschuldirektorstellvertreter (§ 58 Abs. 1 GehG, § 21 LVG) und Vertreter (§ 106 Abs. 2 Z 7 und 8 LDG), Bereichsleiter (§ 59c Abs. 4 GehG, § 21 Abs. 3 LVG)“

23. In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „Z_INSP“ betreffende Zeile:

„Z_INSP

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage und Vergütung für Lehrer, die für einen Teil des Beschäftigungsausmaßes mit der Funktion eines Schulinspektors, Fachinspektors oder Schulqualitätsmanagement betraut sind (§ 71 Abs. 4 GehG), und für Mitarbeiter im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (FIDS) (§ 58 Abs. 9 GehG, § 21b LVG)“

24. In der Anlage wird in der Tabelle die den Feldnamen „SprFö-K“ betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„DeFö

6-stellig,

numerisch (NK)

Lehrperson für Deutschförderung gemäß § 8h SchOG: Ausmaß in Wochenstunden“

25. In der Anlage lautet in der Tabelle die den Feldnamen „SprFö“ betreffende Zeile:

„SprFö

6-stellig,

numerisch (NK)

Lehrperson für Sprachförderung, die NICHT in Deutschfördermaßnahmen gemäß § 8h SchOG eingesetzt ist: Ausmaß in Wochenstunden“

26. In der Anlage entfallen in der Tabelle die letzten fünf Zeilen.

Faßmann

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