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BGBl II 196/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

196. Verordnung: Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung

196. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2015, und
  2. 2. des § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014,

    wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Landeslehrer-Controllingverordnung, BGBl. II Nr. 390/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:

  1. „2. unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100, wobei für Landesvertragslehrpersonen in der Entlohnungsgruppe pd
    1. a) in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik eine Vollbeschäftigung 22 Zweiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents,
    2. b) in den Planstellenbereichen Neue Mittelschulen/Hauptschulen und Polytechnische Schulen eine Vollbeschäftigung 22 Einundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents und
    3. c) im Planstellenbereich Berufsschulen eine Vollbeschäftigung 22 Dreiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents

  1. 3. unter Mehrdienstleistung:
    1. a) jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG), bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG iVm § 26 Abs. 2 lit. k des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG iVm § 91 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, (VBG) iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. gemäß § 23 Abs. 1 oder 5 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);
    2. b) jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 52 Abs. 21 LDG oder gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG iVm § 26 Abs. 2 lit. k LVG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. § 23 Abs. 4 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung).“

2. In § 4 Abs. 2 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

3. § 6 Z 1 lautet:

  1. „1. Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
    1. a) in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik zu addieren,
    2. b) in den Planstellenbereichen Neue Mittelschulen/Hauptschulen und Polytechnische Schulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 21) zu multiplizieren sind,
    3. c) im Planstellenbereich Berufsschulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 23) zu multiplizieren sind,

    Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind

4. In § 10 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

5. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 1 Z 2 und 3, § 4 Abs. 2, § 6 Z 1 und § 10 sowie die Anlage zu § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.“

6. Die Anlage wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage ersetzt.

Heinisch-Hosek

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