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BGBl II 195/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

195. Verordnung: Änderung der Spielzeugverordnung 2011
[CELEX-Nr.: 32014L0084]

195. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Spielzeugverordnung 2011 geändert wird

Auf Grund des § 19 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2014, wird verordnet:

Die Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 38/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die - ausschließlich oder nicht ausschließlich - dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).“

2. In § 5 Abs. 5 und 8, § 6 Abs. 3 Z 3, § 7 Abs. 5 und 7 sowie § 8 Abs. 4 wird das Wort „Gefahren“ jeweils durch das Wort „Risiko“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „eine Gefahr“ durch die Wortfolge „ein Risiko“ ersetzt.

4. § 14 Abs. 1 lautet:

§ 14. (1) Als Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen dürfen, gelten die gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG für die Untersuchung und Begutachtung von Spielzeug autorisierten Personen, sofern sie in einer im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß § 8 des Akkreditierungsgesetz 2012 - AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt sind oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem der Konformitätsbewertungsstelle arbeiten.“

5. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Spielzeug, das nicht Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 20. Dezember 2015 in Verkehr belassen werden.“

6. § 17 lautet:

§ 17. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/48/EG , ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009, berichtigt durch ABl. Nr. L 355 vom 31. Dezember 2013, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/84/EU , ABl. Nr. L 192 vom 1. Juli 2014, in österreichisches Recht umgesetzt.“

7. Anlage 1 Z 14 lautet:

  1. „14. elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind und für sich allein bereits einen Spielwert haben, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder,“

8. Anlage 1 Z 19 lautet:

  1. „19. Mode-Accessoires für Kinder, die nicht für den Gebrauch beim Spielen gedacht sind.“

9. Anlage 2 Teil I Z 3 lautet:

  1. „3. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es kein Risiko bzw. nur das geringstmögliche Risiko in sich birgt, das durch die Bewegung seiner Teile verursacht wird.“

10. Anlage 2 Teil I Z 4 lit. h lautet:

  1. „h) Spielzeug, das mit einem Lebensmittel fest auf eine Weise verbunden ist, dass das Lebensmittel erst verzehrt werden muss, damit das Spielzeug zugänglich wird, ist verboten. Teile von Spielzeug, die auf andere Weise unmittelbar an einem Lebensmittel angebracht sind, müssen die in den lit. c und d genannten Anforderungen erfüllen.“

11. Anlage 2 Teil I Z 7 lautet:

  1. „7. Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Diese Vorrichtung muss von den Benutzern leicht und ohne das Risiko, dass sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne Verletzungsrisiken für Benutzer oder Dritte, gebraucht werden können. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von elektrisch angetriebenen Aufsitzfahrzeugen muss so beschränkt werden, dass das Verletzungsrisiko so gering wie möglich ist.“

12. Anlage 2 Teil I Z 9 lit. b lautet:

  1. „b) Flüssigkeiten und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen - soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Spielzeugs unerlässlich ist - Verbrennungen, Verbrühungen oder sonstige Körperschäden verursacht werden können.“

13. Anlage 2 Teil III Z 1 lautet:

  1. „1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass bei Gebrauch gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen es zusammengesetzt ist oder die es enthält, besteht. Spielzeug muss den einschlägigen Rechtsvorschriften für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über Einschränkungen für bestimmte Stoffe und Gemische entsprechen.“

14. Anlage 2 Teil III Z 2 lit.b lautet:

  1. „b) dem Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013, und“

15. Anlage 2 Teil III Z 9 lautet:

  1. „9. Kosmetikspielzeug wie Spiel-Kosmetik für Puppen muss hinsichtlich der Zusammensetzung und Etikettierung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009) entsprechen.“

16. In Anlage 2 Teil IV Z 6 wird das Wort „Rechtsvorschriften“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.

17. In Anlage 2 Teil III Z 12 lautet der Eintrag für Barium:

„Element

mg/kg

in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien

mg/kg

in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien

mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien

Barium

1500

375

18750“

18. Anlage 2 Anhang A lautet:

„Liste der CMR-Stoffe und ihrer erlaubten Verwendungen gemäß Anlage 2 Teil III Z 4, 5 und 6

Stoff

Einstufung

Erlaubte Verwendung

Nickel

CMR 2

In Spielzeug und Spielzeugteilen aus nichtrostendem Stahl

In Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten sollen“

19. Anlage 2 Anhang C lautet:

„Spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden

Stoff

CAS-Nummer

Grenzwert

TCEP

115-96-8

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

TCPP

13674-84-5 5

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

TDCP

13674-87-8

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

Bisphenol A

80-05-7

0,1 mg/l (Migrationsgrenzwert) entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005“

20. In Anlage 5 Z 4 letzter Absatz wird das Wort „hauptsächlich“ durch das Wort „insbesondere“ ersetzt.

21. Anlage 5 Z 9 letzter Satz lautet:

„„Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt zu versuchen, auf allen Vieren zu krabbeln.““

Oberhauser

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