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§ 20 AVV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

4. Abschnitt

Klärschlammbehandlung Klärschlammverbrennung und Phosphorrückgewinnung

§ 20.

(1) Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert ab 20.000 EW60 ist ab 1. Jänner 2033 einer Verbrennung zuzuführen. Aus der dabei entstehenden Verbrennungsasche müssen zumindest 80 Masseprozent des im Klärschlamm enthaltenen Phosphors durch thermische, chemische oder physikalisch-chemische Verfahren zurückgewonnen werden oder die gesamte Verbrennungsasche muss zur Herstellung eines Düngeproduktes gemäß Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021, BGBl. I Nr. 103/2021, verwendet werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn zumindest 60 Masseprozent des Phosphors bezogen auf den Kläranlagenzulauf am Standort der spezifischen Abwasserreinigungsanlage oder im Nahebereich der Abwasserreinigungsanlage durch thermische, chemische oder physikalisch-chemische Verfahren zurückgewonnen werden.

(3) Vom Inhaber der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss – sofern nicht die Ausnahme gemäß Abs. 2 in Anspruch genommen wird – jährlich bis spätestens 30. April ein Bericht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das vorangegangene Kalenderjahr mit folgenden Inhalten erstellt und elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden:

  1. 1. für jeden verbrannten Klärschlamm – getrennt nach der Herkunft – der Phosphorgehalt in mg pro kg Trockenmasse und die Phosphorfracht in kg pro Jahr,
  2. 2. die Art der Phosphorrückgewinnung,
  3. 3. die zurückgewonnene Phosphormenge in kg pro Jahr bzw. die eingesetzte Menge der Verbrennungsasche in kg pro Jahr sowie der Phosphorgehalt der Verbrennungsasche in mg pro kg.

(4) Vom Erzeuger des Klärschlamms müssen bei Inanspruchnahme der Ausnahme gemäß Abs. 2 jährlich bis spätestens 30. April folgende Daten über das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch im Wege des Emissionsregisters für Oberflächenwasserkörper gemäß § 59a WRG 1959 übermittelt werden:

  1. 1. die Art der Phosphorrückgewinnung,
  2. 2. die Phosphormenge im Kläranlagenzulauf in Tonnen pro Jahr,
  3. 3. die zurückgewonnene Phosphormenge in Tonnen pro Jahr und
  4. 4. die erzeugte Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse pro Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261969

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