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§ 19 AVV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Abfallende für Ersatzbrennstoffe

§ 19.

(1) Ersatzbrennstoffprodukte müssen die Anforderungen vonAnhang 9 erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises gemäß Anhang 9 Kapitel 2.7 an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung. In den Aufzeichnungen gemäß der Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Ersatzbrennstoffprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Ersatzbrennstoffprodukts hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. Der Beurteilungsnachweis muss elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 – übermittelt werden.

(2) Für folgende Abfälle kann kein Abfallende gemäß Abs. 1 deklariert werden:

  1. 1. Klärschlamm,
  2. 2. gefährliche Abfälle und
  3. 3. Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können.

(3) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis spätestens 30. April jeden Jahres über das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 – die Art und Menge der Ersatzbrennstoffe, deren Abfalleigenschaft endete, und die Abnehmer übermitteln.

(4) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, hat für jedes Ersatzbrennstoffprodukt eine Konformitätserklärung gemäßAnhang 10 auszustellen. Die Konformitätserklärung muss dem Abnehmer übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Konformitätserklärungen müssen vom Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert und vom Abnehmer sieben Jahre aufbewahrt werden.

(5) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Ersatzbrennstoffprodukte (Name, Adresse, Menge, Datum) und deren Rückmeldungen zur Qualität der Ersatzbrennstoffprodukte führen und sieben Jahre aufbewahren.

(6) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie müssen auf Verlangen die Aufzeichnungen vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261968

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