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Anhang 10 AVV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Anhang 10

Konformitätserklärung

Konformitätserklärung

1) Nr.

2) Name des Ausstellers:

Anschrift des Ausstellers:

3) Gegenstand der Erklärung:

4) Das oben beschriebene Produkt ist konform mit den Anforderungen der folgenden Dokumente:

Anhang 9 der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), BGBl. II Nr. 118/2024

5) Zusätzliche Angaben:

  1. Kennung des zugehörigen Beurteilungsnachweises:
  2. Gültigkeit:
  3. Die Untersuchungen wurden von folgender befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt:
  1. Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung: Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 100 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 (als Halbstundenmittelwert) einhalten, oder in Anlagen, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 AVV 2024 unterliegen, verbrannt werden.

6) Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion)

(Unterschrift oder Äquivalent, autorisiert durch den Aussteller)

  

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261982

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