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Anhang 9 AVV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Anhang 9

Qualitätsanforderungen an Ersatzbrennstoffprodukte

  1. 1. Grenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Ersatzbrennstoffen und bestimmungsgemäße Verwendung
  2. 1.1 Grenzwerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen
  3. 1.2 Grenzwerte für sonstige Ersatzbrennstoffprodukte
  4. 1.3 Einhaltung von Grenzwerten
  5. 1.4 Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils
  6. 1.5 Bestimmungsgemäße Verwendung
  7. 2. Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen
  8. 2.1 Probenahmeplanung
  9. 2.2 Probenahmevorschriften
  10. 2.2.1 Untersuchung des ersten Loses
  11. 2.2.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los
  12. 2.3 Rückstellproben
  13. 2.4 Ausnahmen von der Beprobung
  14. 2.5 Probenvorbereitung
  15. 2.6 Bestimmungsverfahren
  16. 2.7 Beurteilungsnachweis
  1. 1. Grenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Ersatzbrennstoffen und bestimmungsgemäße Verwendung
  1. 1.1 Grenzwerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen

Holzabfälle sind Abfälle der Schlüsselnummer-Gruppe 17 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020. Ersatzbrennstoffe aus Holzabfällen müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.

Parameter

Grenzwerte [mg/kg TM]

Median

80-er Perzentil

As

1,2

1,8

Pb

10

15

Cd

0,8

1,2

Cr

10

15

Hg

0,05

0,075

Zn

140

210

Cl

250

300

F

15

20

Summe PAK (EPA)

2

3

   

  1. 1.2 Grenzwerte für sonstige Ersatzbrennstoffprodukte

Sonstige Ersatzbrennstoffe müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.

Parameter

Grenzwert [mg/MJ]

Median

80-er Perzentil

Sb

0,5

0,75

As

0,8

1,2

Pb

4

6

Cd

0,05

0,075

Cr

1,4

2,1

Co

0,7

1,05

Ni

1,6

2,4

Hg

0,02

0,03

S

200

300

Cl

100

150

   

  1. 1.3 Einhaltung von Grenzwerten

Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Die Überprüfung von Grenzwerten ist daher erst nach Vorliegen von (mindestens) zehn Untersuchungsergebnissen möglich. Sind pro Los mehr als zehn Untersuchungsergebnisse vorhanden, sind alle Untersuchungsergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen.

Die gemäß Kapitel 1.4 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – stellen die Beurteilungswerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen dar.

Bei sonstigen Ersatzbrennstoffprodukten werden die gemäß Kapitel 1.4 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – durch den Heizwert (arithmetischer Mittelwert der zehn letzten Untersuchungsergebnisse) bezogen auf die Trockenmasse dividiert. Abweichend davon werden bei einmalig anfallenden Abfällen zur Bestimmung des Medians, des 80-er Perzentils und des Mittelwerts beim Heizwert die Untersuchungsergebnisse aller untersuchten Lose herangezogen. Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar.

Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.

Eine Ausreißerelimination ist nicht zulässig.

Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses überprüft werden und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.7) erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – gültig.

Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf der Abfall nicht als Ersatzbrennstoffprodukt in Verkehr gebracht werden und es muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich mitgeteilt werden.

  1. 1.4 Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und das arithmetische Mittel des fünften und sechsten Wertes entspricht dem Median.

Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und das arithmetische Mittel des 8. und 9. Wertes entspricht dem 80-er Perzentil.

  1. 1.5 Bestimmungsgemäße Verwendung

Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 100 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 (als Halbstundenmittelwert) einhalten, oder in Anlagen, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 unterliegen, verbrannt werden.

Als O2-Bezug ist jener Sauerstoffgehalt heranzuziehen, der für Emissionsgrenzwerte in der bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für die entsprechende Anlage festgelegt ist. Wird weder in der bestehenden Genehmigung noch in allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas heranzuziehen.

  1. 2. Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

Die Probenahmeplanung, Probenvorbereitung und analytischen Untersuchungen müssen von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden. Zu Beginn der Untersuchungen und dann mindestens einmal jährlich ist die Probenahme durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.

  1. 2.1 Probenahmeplanung

Es muss ein Probenahmeplan für jedes Ersatzbrennstoffprodukt gemäß ÖNORM EN ISO 21645 erarbeitet werden.

  1. 2.2 Probenahmevorschriften

Der Losumfang beträgt 1 500 t.

  1. 2.2.1 Untersuchung des ersten Loses

Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.

Pro zu untersuchender Teilmenge müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben hergestellt und untersucht werden.

Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.

Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt und untersucht werden.

  1. 2.2.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los

Ab dem zweiten Los werden pro 1 500 t zwei qualifizierte Stichproben hergestellt und untersucht.

Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.

Bei Ersatzbrennstoffen < 1 500 t/a müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt und untersucht werden. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.

  1. 2.3 Rückstellproben

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung, Zerkleinerung und Teilung der Rückstellproben gemäß ÖNORM EN ISO 21646 ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN ISO 21645 müssen eingehalten werden.

  1. 2.4 Ausnahmen von der Beprobung

Für folgende Abfälle müssen keine Beprobungen und damit auch keine analytischen Untersuchungen durchgeführt werden:

  1. a) Naturbelassene und unbehandelte oder schadstofffrei behandelte Holzabfälle, die am Anfallsort getrennt erfasst werden und die unter Einhaltung der Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung 2020, den folgenden Abfallarten zugeordnet werden (Spezifizierungen müssen verwendet werden):
  1. i) SN 17101 Rinde,
  2. ii) SN 17102 Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz,
  3. iii) SN 17103 Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz,
  4. iv) SN 17104 02 Holzschleifstäube und –schlämme; (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz,
  5. v) SN 17104 03 Holzschleifstäube und –schlämme; (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei,
  6. vi) SN 17114 Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung,
  7. vii) SN 17201 02 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt; (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz,
  8. viii) SN 17201 03 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt; (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei; zB mit schwermetallfreiem Leinöl behandelt,
  9. ix) SN 17203 Holzwolle, nicht verunreinigt.
  1. b) Tiermehl (Schlüsselnummern 11701, 11702, 97101 und 97102 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020),
  2. c) Tierfett (Schlüsselnummer 12302 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020),
  3. d) Speiseöl (Schlüsselnummer 12102 und 12302 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020),
  4. e) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft, der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelproduktion und
  5. f) aus der Aufbereitung von Baum- und Strauchschnitt, SN 92105 67, stammende Holzabfälle, die die folgenden Kriterien einhalten und deshalb der SN 17201 02 zugeordnet werden:

Aschegehalt

maximal 10% (bezogen auf die Trockenmasse)

Masseanteil der Fraktion < 8 mm

maximal 10%

  

Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist maximal sieben Jahre gültig, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.7 unverändert sind.

  1. 2.5 Probenvorbereitung

Die Probenvorbereitung muss entsprechend der ÖNORM EN ISO 21646 durchgeführt werden.

Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.

Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang E der ÖNORM EN ISO 21645 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.

Um Zerkleinerungsaggregate vor Beschädigung zu schützen, können aus der Laborprobe Materialien, wie zB Metalle und Steine, vor der Grobzerkleinerung entfernt werden. Diese aussortierten Materialien müssen gewogen und im Beurteilungsnachweis angegeben werden.

  1. 2.6 Bestimmungsverfahren

Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:

  1. a) Die Bestimmung der Spurenelemente muss entsprechend ÖNORM EN 15411 erfolgen, wobei ein Vollaufschluss hinsichtlich der zu bestimmenden Parameter erzielt werden muss (beispielsweise mit Hilfe einer angepassten Temperaturregelung). Für bestimmte Fälle können alternative Aufschlussmethoden zugelassen werden, wobei eine Begründung für die Auswahl des spezifischen Aufschlussverfahrens angegeben und jedenfalls ein Vollaufschluss hinsichtlich der interessierenden Elemente erzielt werden muss. Die direkte Analyse von Hg nach dem in EPA Method 7473 „Mercury in Solids and Solutions by Thermal Decomposition, Amalgamation and Atomic Absorption Spectrophotometry“ angeführten Verfahren ist zulässig.
  2. b) Die Bestimmung des Heizwertes muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21654 erfolgen. Die erforderliche Einwaage kann auf mindestens 0,2 g (ohne Verbrennungshilfen) herabgesetzt werden.
  3. c) Die Bestimmung des Wassergehaltes muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21660-3 oder ONR CEN/TS 15414-1 erfolgen.
  4. d) Die Bestimmung des Gehaltes an C, H und N muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21663 erfolgen.
  5. e) Die Bestimmung von Chlor und Fluor muss entsprechend ÖNORM EN 15408 erfolgen. Für den Probenaufschluss ist auch die Verbrennung nach Wickbold zulässig.
  6. f) Die Bestimmung von PAK muss entsprechend ÖNORM EN 17503 erfolgen. Abweichend von Kapitel 2.5 ist dabei zur Erlangung der Prüfprobe eine Verringerung der Korngröße auf  1 mm ausreichend und die Prüfmenge muss erhöht werden.

Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurde.

Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß ÖNORM DIN 32645 ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.

Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.

  1. 2.7 Beurteilungsnachweis

Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:

  1. a) die Kennung;
  2. b) den Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen;
  3. c) den Ersteller;
  4. d) den Abfallbesitzer;
  5. e) Datum der Übermittlung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises;
  6. f) grundlegende Angaben zum Ersatzbrennstoffprodukt:
  1. i) Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020;
  2. ii) Anfallsort: den Abfallerzeuger, seinen Standort und die Anlage, gegebenenfalls den Anlagenteil;
  3. iii) Abfallersterzeuger und seinen Standort; sofern es sich bei den Abfallersterzeugern um Privatpersonen handelt, ist bei Abfällen gemäß Kapitel 2.4 lit. f die Angabe der Gemeinde ausreichend;
  4. iv) Herkunft gemäß der AbfallbilanzV, sofern sie nicht mit dem Anfallsort ident ist;
  5. v) Beschreibung des Ersatzbrennstoffs (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz);
  6. vi) Foto(s) des Ersatzbrennstoffprodukts;
  7. vii) bei einem einmalig anfallenden Ersatzbrennstoff die Gesamtmenge des Ersatzbrennstoffs in t, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Menge in t;
  8. viii) die Beschreibung der Entstehung des Ersatzbrennstoffprodukts und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem das Ersatzbrennstoffprodukt anfällt, und die Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
  1. g) Angabe der angewendeten Probenvorbereitung und Bestimmungsverfahren; insbesondere Angabe bei der Verwendung alternativer Aufschlussverfahren;
  2. h) alle Analysenergebnisse und deren Bezug auf das zugehörige Los;
  3. i) Berechnung der Beurteilungswerte;
  4. j) Beurteilung des Ersatzbrennstoffes hinsichtlich der Qualitätsanforderungen an Ersatzbrennstoffprodukte;
  5. k) bei Abfallströmen Vorgaben für die Untersuchungen des nächsten Loses;
  6. l) eine Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 eingehalten wird;
  7. m) Angabe der vorgesehenen Abnehmer.

Dem Beurteilungsnachweis müssen der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.

Schlagworte

Landwirtschaft, Nahrungsmittelproduktion, Genussmittelproduktion, Baumschnitt, Aufschlussqualität, Nachweisgrenze

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261981

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