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§ 21 AVV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen

§ 21.

Für elektronische Übermittlungen sind die durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am EDM-Portal (edm.gv.at ) veröffentlichten Spezifikationen und die für die elektronischen Übermittlungen über das Register eingerichteten Anwendungen zu verwenden. Die Verwendung der jeweiligen Anwendung ist nach Ablauf eines Monats nach ihrer Übernahme in den Regelbetrieb verpflichtend.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261970

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)