3. Abschnitt
Verfahrens- und Schlussbestimmungen Verordnung
§ 19.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder, wenn es im luftverkehrspolitischen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse gelegen ist, unter Bedachtnahme auf die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für
- 1. die Einrichtung und den Betrieb des Verzeichnisses der Luftverkehrsrechte (§ 10),
- 2. die Zulassung von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht (§ 12)
- 3. die Erteilung der Flugplanbewilligungen (§ 13),
- 4. die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsluftverkehr (§ 14),
- 5. das Verfahren zur Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten (§§ 15, 16),
- 6. die Beförderungstarife (§ 16) und
- 7. die Bewilligung von Verkaufsorganisationen (§ 17)
- festlegen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005872
Dokumentnummer
NOR40099758
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