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§ 16 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

früher § 15

Evaluierung

§ 16.

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

früher § 15

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20010712

Dokumentnummer

NOR40243087

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