1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2022 2. früher § 15
Evaluierung
§ 16.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2022
2. früher § 15
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20010712
Dokumentnummer
NOR40243087
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