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BGBl II 203/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

203. Verordnung: Änderung der Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

203. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit der die Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Die Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 201/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin in den Schwerpunkten „Verkehrswegebau“, „Siedlungswasserbau“ und „Baumaschinenbetrieb“ kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden. In die Ausbildung im Schwerpunkt „Tunnelbautechnik“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 eingetreten werden.“

2. § 16 entfällt. Der bisherige § 17 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16.“.

3. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 2 und die Paragraphenbezeichnung des § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 in der vor der genannten Verordnung geltenden Fassung außer Kraft.“

Hattmannsdorfer

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