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BGBl II 204/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

204. Verordnung: Tierpflege-Ausbildungsordnung

204. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpflege (Tierpflege-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Lehrberuf Tierpflege

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tierpflege ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Berufsprofil

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege über die in den Abs. 2 und 3 definierten beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche:

  1. 1. Fachkräfte im Lehrberuf Tierpflege arbeiten in Zoos, Tierparks und Tiergärten, Aquarien, Forschungs- und Untersuchungseinrichtungen, Tierheimen, Tierkliniken, Tierarztpraxen sowie in weiteren Einrichtungen, die sich mit der Pflege, Betreuung, Haltung und Zucht von Tieren befassen.
  2. 2. Ein wesentlicher Teil ihrer Arbeit besteht in der täglichen Versorgung und Beobachtung der Tiere. Dazu gehört insbesondere die Fütterung, die auf Grundlage vorgegebener Futterpläne erfolgt. Die Fachkraft achtet dabei auf die richtige Zusammensetzung und Menge der Futtermittel. Wird kein Fertigfutter verwendet, zerkleinert sie die jeweiligen Bestandteile und mischt sie im vorgeschriebenen Verhältnis. Das vorbereitete Futter wird tier- und verhaltensgerecht entsprechend den artspezifischen Bedürfnissen angeboten.
  3. 3. Ein weiterer zentraler Aufgabenbereich ist die tierbezogene Pflege. Je nach Tierart kann dies verschiedenste Maßnahmen umfassen wie zB das Abspritzen mit warmem Wasser, Bürsten des Fells, Huf- und Klauenpflege. Ein weiterer wichtiger Aufgabenbereich der Fachkraft ist die Kontrolle des Tierverhaltens sowie die Beobachtung des Gesundheitszustandes der Tiere. Sie führt Dokumentationen, in denen wichtige Daten über die in ihrer Obhut stehenden Tiere vermerkt werden. Bei auffälligem Tierverhalten, welches auf Krankheitssymptome schließen lässt, verständigt sie die zuständigen Personen.
  4. 4. In bestimmten Fällen gehört auch das Aussondern verendeter Tiere sowie das Töten von Futtertieren zum Aufgabenbereich. Zudem ist die Fachkraft mit der Vorbereitung und Durchführung von Tiertransporten sowie gelegentlich mit dem Aufbau, der Einrichtung oder Reparatur von Tierunterkünften betraut.
  5. 5. Neben der direkten Tierpflege spielen die Gestaltung und Instandhaltung der Tierunterkünfte eine wichtige Rolle. Diese müssen funktional, tier- und verhaltensgerecht sowie gut zu reinigen sein. Die Fachkraft achtet darauf, dass die Umgebung den Bedürfnissen der Tiere entspricht – beispielsweise hinsichtlich Größe, Struktur, Rückzugsmöglichkeiten, Beschäftigungsangeboten oder geeigneter Bepflanzung.
  6. 6. Ein großer Teil der täglichen Routine besteht auch in der Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Unterkünften wie Gebäuden, Freigehegen, Volieren, Aquarien und Terrarien. Dabei kommen mitunter empfindliche oder technisch anspruchsvolle Geräte zum Einsatz, deren sorgfältige Pflege ebenfalls in den Aufgabenbereich fällt. Je nach Ziel der Desinfektion wählt die Fachkraft geeignete Mittel aus und führt gegebenenfalls auch Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung durch.
  7. 7. Weiters stellt sie mit ihren Tätigkeiten im Laborbereich, aber auch in modernen, wissenschaftlich geführten Einrichtungen wie beispielsweise Zoos, eine wichtige Schnittstelle zu Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern dar.
  8. 8. Bei all ihren Tätigkeiten hält die Fachkraft die geltenden Tierschutzgesetze konsequent ein. Darüber hinaus übernimmt sie auch organisatorische Aufgaben im Betrieb und steht als Ansprechpartnerin für Besucherinnen und Besucher zur Verfügung.

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

  1. 1. Berufliches und betriebliches Umfeld: Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie rechtliche und technische Standards. Sie agiert aus Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation und hält Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit ein.
  2. 2. Sozial- und Methodenkompetenz: Die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Entrepreneurship und Teamarbeit. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
  3. 3. Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit: Die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in den innerbetrieblichen Verbesserungsprozess ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
  4. 4. Digitales Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege verwendet im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld

1.1 Lehrbetrieb

Die auszubildende Person kann

  1. 1.1.1 sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege, Gefahrenbereiche).
  1. 1.1.2 die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären, die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozesse (zB betriebliche Kosten, Warenfluss) darstellen sowie die wichtigsten Verantwortlichen (zB Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) nennen.
  1. 1.1.3 das betriebliche Leistungsangebot (zB Dienstleistungen, Produkte) und das betriebliche Umfeld, insbesondere Branche, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten, beschreiben.
  1. 1.1.4 die für die Branche des Lehrbetriebes geltenden rechtlichen und technischen Standards bei ihrer Tätigkeit grundlegend erläutern.

1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen

Die auszubildende Person kann

  1. 1.2.1 die Grundlagen der Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sowie der Lehrabschlussprüfung (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritte, Ausbildungsplan) erklären.
  1. 1.2.2 die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung im Sinne des lebenslangen Lernens verstehen und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.
  1. 1.2.3 Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden sowie digitale Lernmedien nutzen.

1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. 1.3.1 ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen sowie Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten, sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren und sich gemäß den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. 1.3.2 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens nachvollziehen (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. 1.3.3 die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
  1. 1.3.4 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.

2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz

2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. 2.1.1 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen, diese nach Prioritäten reihen, selbst organisieren und zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
  1. 2.1.2 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität (zB Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen eigenständig treffen) reagieren.
  1. 2.1.3 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben (auch aus branchenspezifischen englischsprachigen Dokumenten) selbstständig beschaffen.

2.2 Team- und Projektarbeit

Die auszubildende Person kann

  1. 2.2.1 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams (zB heterogen, divers) arbeiten, kommunizieren und teamorientiert Aufgaben übernehmen.
  1. 2.2.2 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen) erläutern.

2.3 Zielgruppenorientiertes Verhalten und Entrepreneurship

Die auszubildende Person kann

  1. 2.3.1 erklären, warum Kundinnen und Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen und diesen Fokus bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. 2.3.2 mit verschiedenen Personengruppen (zB Ausbilderinnen und Ausbildern, Führungskräften, Kolleginnen und Kollegen, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren, sich dabei betriebsadäquat verhalten und kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
  1. 2.3.3 die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln.

2.4 Berufsethik

Die auszubildende Person kann

  1. 2.4.1 Diskriminierungen, insbesondere im Hinblick auf Diversität und Gleichstellung der Geschlechter, im betrieblichen Umfeld erkennen und entsprechend den vorgesehenen Instrumenten, handeln.
  1. 2.4.2 rechtliche Vorgaben bzgl. Korruption und Compliance-Regelungen des Lehrbetriebs berücksichtigen.

3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit

3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 3.1.1 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der innerbetrieblichen Qualitätsstandards ausrichten.
  1. 3.1.2 am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess (zB betreffend Sicherheit, Effizienz, Qualität) mitwirken.
  1. 3.1.3 die für den Betrieb relevanten Standards bewusst anwenden.

3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 3.2.1 funktionstüchtige und sichere Betriebs- und Hilfsmittel verantwortungsbewusst anwenden bzw. einsetzen.
  1. 3.2.2 gesetzliche und innerbetriebliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung (PSA), einhalten sowie Gefahren in ihrem Arbeitsbereich und am Arbeitsweg erkennen und sich entsprechend verhalten.
  1. 3.2.3 für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen.
  1. 3.2.4 die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens (zB richtiges Sitzen, Heben und Tragen) anwenden
  1. 3.2.5 sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen (zB Hilfe holen) ergreifen.
  1. 3.2.6 gesetzliche und betriebliche Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen.

3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 3.3.1 die Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 3.3.2 die relevanten gesetzlichen und innerbetrieblichen Umweltschutzvorschriften verstehen und auf deren Einhaltung achten.
  1. 3.3.3 Ressourcen (zB Energie, Material) sparsam, nachhaltig und effizient verwenden sowie Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.

4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

4.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

  1. 4.1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen, zur Datenanwendung und Datenspeicherung) einhalten.
  1. 4.1.2 potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 4.1.3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Software, Hardware, Passwörtern).

4.2 Digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

  1. 4.2.1 betriebsspezifische Software oder digitale Tools selbständig verwenden.
  1. 4.2.2 sich in der betriebsspezifischen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden und darin relevante Informationen (zB gespeicherte Dateien) finden.
  1. 4.2.3 die grundlegende Funktionsweise von Künstlicher Intelligenz sowie deren verantwortungsvollen Einsatz (Transparenz, Verantwortlichkeit, Datenschutz und Sicherheit) in unterschiedlichen, betrieblichen Anwendungen erläutern.
  1. 4.2.4 Suchmaschinen oder Künstliche Intelligenz für die Recherche nutzen und dabei die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen sowie von Empfehlungen einschätzen.

4.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 4.3.1 unterschiedliche im Lehrbetrieb verwendete digitale Kommunikationsformen anlassbezogen verwenden.
  1. 4.3.2 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.
 

(7) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche:

5.Kompetenzbereich: Ergänzende fachübergreifende Kompetenzen

5.1 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 5.1.1 im Rahmen ihrer Rolle als betriebliche Ersthelferin oder betrieblicher Ersthelfer Erste Hilfe leisten.
  1. 5.1.2 die betrieblichen und Maßnahmen zur Personal- und Betriebshygiene (Hygieneverordnung) so- wie die vorgeschriebenen Anwendungsrichtlinien und Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, gefährlichen, giftigen und infektiösen Tieren beachten und anwenden.
  1. 5.1.3 präventive Maßnahmen (wie Tragen der persönlichen Schutzausrüstung) anwenden.

5.2Tierethik

Die auszubildende Person kann

  1. 5.2.1 unterschiedliche Aspekte der Tierethik benennen und ist mit den Grundsätzen von animal welfare vertraut.
  1. 5.2.2 Problemlösungen in Fragen des menschlichen Zusammenlebens und des Umgangs mit Tieren und der Natur begründen und argumentativ darstellen (zB Nutztier versus „Haustier“, Euthanasie, tiergerechter Umgang mit Versuchstieren und ihrer bedürfnisgerechten Haltung).
  1. 5.2.3 die Auseinandersetzung mit aktuellen Debatten thematisieren und diskutieren (zB tier-, verhaltens- und zeitgemäße Haltung von Wild-, Versuchs- und Heimtieren).
  1. 5.2.4 Anregungen zu verantwortlichem Handeln im Alltag (zB bewusster Konsum, Engagement für den Tierschutz) geben.
 

(8) Fachliche Kompetenzbereiche:

6.Grundlagen der Tierpflege

6.1 Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6.1.1 berufsrelevante rechtliche Bestimmungen des Tierschutzes (insbesondere der Abschnitte Tierhaltung, Eingriffe und Tötung von Tieren, Tiertransport und Futtertierhaltung), der Tiergesundheit (zB anzeigepflichtige Tierseuchen), der Tiermaterialienverordnung (Beseitigung verstorbener Tiere), Tierkennzeichnungsverordnung und CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) bei allen anfallenden Arbeiten beachten.

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6.2 Werkzeuge und Geräte

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6.2.1 die Handhabung und Verwendung der berufsspezifischen Handwerkzeuge, Geräte und handgeführten Maschinen (zB Schaufeln, Besen, Heugabeln, Dunggabeln, Schläuche, Bürsten, Trainings- und Spielgeräte, Waagen, Futtermischer, Sägen, Bohrmaschinen, Reinigungsgeräte, Sterilisationsgeräte) erläutern, diese bei unterschiedlichen Arbeiten anwenden und nach Gebrauch umweltgerecht reinigen sowie in Stand halten.

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  1. 6.2.2 die Funktionsweise und Bedienung der berufsspezifischen Anlagen (zB Futterautomaten, Klimaanlagen) erläutern, diese bei unterschiedlichen Arbeiten anwenden und nach Gebrauch umweltgerecht reinigen sowie in Stand halten.

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6.3 Grundlagen der Biologie und Tierverhalten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6.3.1 einen Überblick über die zoologische Systematik geben und einzelne Tierarten dieser Systematik zuordnen.

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  1. 6.3.2 morphologische, anatomische und physiologische Merkmale von Tieren beschreiben und erkennen, welcher Lebensweise und welchem Lebensraum diese zuzuordnen sind.

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  1. 6.3.3 die Lage und Funktion der Körperorgane von Tieren grundlegend beschreiben.

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  1. 6.3.4 die Lebensweisen von Tieren unter natürlichen Lebensbedingungen darstellen und ableiten, wie eine tier-, verhaltens- und zeitgemäße Haltung für diese Tiere zu sein hat.

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  1. 6.3.5 das Verhalten (zB Sozialverhalten wie Aggressionsverhalten, Sexualverhalten, Spielverhalten) einzelner Tierarten anhand eines Ethogramms erläutern.

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  1. 6.3.6 Verhaltensänderungen oder Veränderungen des Allgemeinbefindens und damit eventuelle Gefahren oder Krankheiten erkennen sowie entsprechende Maßnahmen setzen.

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  1. 6.3.7 die Möglichkeiten zur Beschäftigung (Enrichment) und zur tiergerechten und verhaltensgemäßen Haltung (animal welfare) von Tieren (zB Fütterungstechniken, Training, Konditionierungstechniken, Medical Training, Spiele, Unterkünfte und Gehege artgemäß strukturieren und einrichten) und deren Umsetzung erläutern.

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  1. 6.3.8 Tiere mit unterschiedlichen Möglichkeiten tiergerecht und verhaltensgemäß beschäftigen.

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7.Umgang mit Tieren

7.1 Pflege von Tieren

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7.1.1 die im Ausbildungsbetrieb gehaltenen Tierarten hinsichtlich deren Pflege, Fütterung, Zucht, geographischer Verbreitung, Gesundheit sowie Unterbringung und Transportmöglichkeiten beschreiben.

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  1. 7.1.2 beim Annähern an ein Tier und beim Bewegen um ein Tier das Verhalten der Tiere beobachten und abschätzen, wann eine Situation gefährlich werden kann und sich dann dementsprechend verhalten.

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  1. 7.1.3 die unterschiedlichen Möglichkeiten der Tierkennzeichnung und des Erfassens von biologischen Daten (zB Alter, Geschlecht, Körpermasse) sowie deren Dokumentation und die dazu nötigen Arbeitsschritte samt den dazu notwendigen Handwerkzeugen, Geräten oder handgeführten Maschinen beschreiben.
 

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  1. 7.1.4 unterschiedliche Möglichkeiten mit den dazu nötigen Arbeitsschritten und mit den dazu notwendigen Handwerkzeugen, Geräten oder handgeführten Maschinen anwenden, um Tiere zu kennzeichnen und deren biologischen Daten zu erfassen und zu dokumentieren.
 

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  1. 7.1.5 die Arbeitsschritte samt den dazu notwendigen Handwerkzeugen, Geräten oder handgeführten Maschinen für die Durchführung der Körperpflege (zB Fellpflege, Baden, Kämmen, Bürsten, Schneiden und Scheren, Krallen, Klauen und Hufe pflegen, Ohrenpflege) an Tieren beschreiben.

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  1. 7.1.6 die Körperpflege an Tieren unter Einhaltung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Handwerkzeugen, Geräten oder handgeführten Maschinen durchführen.

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7.2Tierunterkünfte

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7.2.1 einen Überblick über die Anforderungen (zB Größe, Funktionalität, Verhaltens-, Tier- und Artgerechtigkeit, Reinigbarkeit, Beschäftigungsmöglichkeiten, geeignete Pflanzen) an Tierunterkünfte (zB Gebäude, Freigehege, Volieren, Aquarien, Terrarien) und deren Einrichtungen geben.

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  1. 7.2.2 beim Planen und Gestalten von Tierunterkünften mitwirken.
  

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  1. 7.2.3 die Sicherheitseinrichtungen (zB Schieber, automatisierte Zutrittsbeschränkung, getrennte Gehegebereiche) von Tierunterkünften bedienen.

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  1. 7.2.4 das Herstellen von Reinigungs- und Desinfektionsmittellösungen zum Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften und deren Einrichtungen erläutern.

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  1. 7.2.5 Tierunterkünfte und deren Einrichtungen unter Einhaltung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Handwerkzeugen, Geräten oder handgeführten Maschinen sowie Reinigungs- und Desinfektionsmittellösungen reinigen und desinfizieren.

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  1. 7.2.6 die Arbeitsvorgänge samt den dazu notwendigen Handwerkzeugen für die Pflege von Anlagebepflanzungen erläutern.

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  1. 7.2.7 Anlagebepflanzungen unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit den dazu notwendigen Handwerkzeugen pflegen.

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  1. 7.2.8 diverse Einstreumittel hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Eignung für die Ansprüche der unterschiedlichen Tierarten erkennen, diese unter anderem nach Aussehen, Geruch und Konsistenz auf Qualität beurteilen (auch bei Anlieferung) und entsprechend (Temperatur, Feuchtigkeit, Haltbarkeit) lagern.

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  1. 7.2.9 Einstreumittel gemäß ihrer Eigenschaften und Eignung für die Ansprüche der unterschiedlichen Tierarten auswählen und in die Tierunterkünfte einbringen.

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  1. 7.2.10 Tierunterkünfte und deren Einrichtungen auf Schäden prüfen sowie kleine Instandsetzungsarbeiten mit entsprechenden Handwerkzeugen, Geräten oder handgeführten Maschinen durchführen.
 

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7.3Tierfütterung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7.3.1 unterschiedliche pflanzliche Futtermittel (zB Heu- und Stroharten, Sämereien, Laubfutter, Äste, giftige Pflanzen) und Zusatzstoffe (zB Vitamine, Mineralstoffe) hinsichtlich ihrer Eigenschaften sowie Eignung für die Ansprüche der unterschiedlichen Tierarten erkennen, diese unter anderem nach Aussehen, Geruch oder Konsistenz auf Qualität beurteilen (auch bei Anlieferung) und entsprechend (Temperatur, Feuchtigkeit, Haltbarkeit) lagern.

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  1. 7.3.2 unterschiedliche tierische Futtermittel (zB Futtertiere, Fleischarten, Fisch, Tiermehle) und Zusatzstoffe (zB Vitamine, Mineralstoffe) hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Eignung für die Ansprüche der unterschiedlichen Tierarten erkennen, diese unter anderem nach Aussehen und Geruch auf Qualität beurteilen (auch bei Anlieferung) und entsprechend (Temperatur, Feuchtigkeit, Haltbarkeit) lagern.

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  1. 7.3.3 pflanzliche und tierische Futtermittel gemäß ihrer Eigenschaften und Eignung für die Ansprüche der unterschiedlichen Tierarten auswählen und Futterrationen sowie Futtermischungen entweder nach Anweisung (Futterplan) zubereiten (zB durch Reinigen, Schneiden, Kochen, Auftauen, Mischen) oder standardisierte Futtermischungen berechnen und zusammenstellen.
 

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  1. 7.3.4 die jeweiligen Bezugsquellen für pflanzliche und tierische Futtermittel erläutern und an der Beschaffung mitwirken.
 

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  1. 7.3.5 die Arbeitsabläufe zum Halten, Züchten sowie Töten von Futtertieren unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften beschreiben.

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  1. 7.3.6 Futtertiere unter Einhaltung der nötigen Arbeitsabläufe halten, züchten sowie unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften töten.
 

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  1. 7.3.7 den Aufbau, die Funktionsweise, Handhabung sowie Reinigung der Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen in den Tierunterkünften erläutern.

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  1. 7.3.8 Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen in den Tierunterkünften auf Funktion und Sauberkeit kontrollieren und entsprechend reinigen.

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  1. 7.3.9 Futterrationen sowie Futtermischungen unter Benutzung der Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen artgemäß darbieten, insbesondere zu vorgegebenen Zeiten füttern und tränken.
 

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7.4 Züchten und Aufziehen von Tieren

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7.4.1 einen Überblick über das Züchten und Aufziehen von Tieren (wie züchterische Grundbegriffe insbesondere Zuchtverfahren und -ziele, Zuchtfähigkeit und -tauglichkeit, Möglichkeiten der Bestimmung des Geschlechtes und der Paarungsbereitschaft, Geburtsverlauf, Tierverhalten während der Brut und Aufzucht, Registrierung von Zuchtdaten, notwendige Einrichtungen wie Geburtsbereiche, Wurfstall und -box) geben.

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  1. 7.4.2 Geburtsbereiche, Wurfstall und -box vorbereiten.
 

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  1. 7.4.3 Geschlechter bestimmen und Paarungsbereitschaft von Tieren feststellen sowie Muttertiere während der Trächtigkeit betreuen (Ruhe, Rückzugsorte, Separation), den Geburtsverlauf beobachten und gegebenenfalls unterstützende Maßnahmen einleiten.
 

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  1. 7.4.4 Muttertiere unter Beachtung des Tierverhaltens während der Brut und Aufzucht unterstützen oder bei der mutterlosen Aufzucht mithelfen (unter Abwägung des Für und Wider der mutterlosen Aufzucht und der eigenen Sicherheit).
 

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  1. 7.4.5 Zuchtdaten dokumentieren.
 

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  1. 7.4.6 Mutter- und Jungtiere unter Beachtung der hygienischen Anforderungen pflegen und versorgen, sowie Jungtiere absetzen, kennzeichnen und eventuell Jungtiere zur Auswilderung vorbereiten.
 

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7.5Tiergesundheit

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7.5.1 Tiere beobachten, Krankheitsanzeichen (zB körperliche Verhaltensauffälligkeit, Abweichungen in der Tierausscheidung, veränderte Atemfrequenz oder Futter- und Wasseraufnahme) erkennen und weitere Maßnahmen einleiten (zB Informationsweitergabe).

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  1. 7.5.2 die Arbeitsabläufe und nötigen Geräte zum Nehmen von Proben für Untersuchungen (zB auf Endo- und Ektoparasiten) sowie etwaige Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen nach Anweisung (zB Hygienemaßnahmen, Entwurmungen, Impfungen) beschreiben.

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  1. 7.5.3 Proben (zB Kot, Harn, Haare) für Untersuchungen unter Einhaltung der nötigen Arbeitsabläufe und Anwendung der nötigen Geräte nehmen und lagern.

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  1. 7.5.4 Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen nach Anweisung durchführen.

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  1. 7.5.5 Quarantänemaßnahmen und Notfallquarantäne (zB Absperrungen, Zugangsbeschränkung, Isolation und Pflege infektionsverdächtiger und kranker Tiere, Einhalten der Quarantänebestimmungen) erläutern.
 

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  1. 7.5.6 infektionsverdächtige und kranke Tiere unter Einhaltung der Quarantänebestimmungen pflegen.

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7.6Tiertransport

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7.6.1 Methoden und Geräte (zB Netze, Fallen, Tiertransportbehälter) zum Einfangen, Ergreifen und Umsetzen von Tieren, die dabei möglichen Gefahren für Mensch und Tier sowie Transportbestimmungen (innerbetrieblich, national, international) und notwendige Transportunterlagen beschreiben.

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  1. 7.6.2 die Körpergröße und -masse des Tieres abschätzen oder abmessen, um geeignete Tiertransportbehälter und Fahrzeuge auszuwählen.
 

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  1. 7.6.3 beschreiben, welche Transportunterlagen für einen Tiertransport vorzubereiten sind.
 

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  1. 7.6.4 Tiere einfangen oder ergreifen, für den Transport vorbereiten, verladen oder verpacken und transportieren, dabei Stressfaktoren minimieren (zB durch Auswahl und Einrichtung geeigneter Tiertransportbehälter, Gewöhnung an die Tiertransportbehälter, medizinisches Training, Beachtung der Fütterungszeit und Witterung) und alle relevanten rechtlichen Vorschriften beachten.
 

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  1. 7.6.5 Maßnahmen zum Empfangen (Vorbereiten der Tierunterkunft, Entladen oder Auspacken, Überprüfung des Gesundheitszustandes, Prüfung der Transportunterlagen, Dokumentation des Tiereinganges) und Eingewöhnen (Beachten der Quarantänevorschriften und der Adaptionszeit, Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten, überwachte Zusammenführung mit anderen Tieren) von transportierten Tieren erläutern.
 

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  1. 7.6.6 transportierte Tiere empfangen und eingewöhnen.
  

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8.Spezielle Tätigkeitsbereiche der Tierpflege

8.1 Besucherbetreuung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 8.1.1 über Aufgaben (zB Erholung, Bildung, Natur- und Artenschutz, Forschung) und Bedeutung des Betriebes sowie über die Tätigkeit von Tierpflegerinnen und Tierpflegern informieren.

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  1. 8.1.2 über die im Betrieb gehaltenen Tiere informieren, insbesondere über Herkunft, Verhalten, Lebensweise, Haltungsbedingungen, Gefährdung und Schutzprogramme.

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8.2MitwirkenbeitierärztlichenTätigkeiten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 8.2.1 die Handhabung und den Einsatzbereich von medizinischen Geräten und Instrumente (zB Katheter, Kastrationsbesteck, Tubus) sowie deren Reinigung und Lagerung gemäß hygienischer Standards grundlegend erläutern.

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  1. 8.2.2 einen Überblick über diagnostische Verfahren wie Blutentnahme, Kot- und Urinproben sowie Abstriche und weiterführende Maßnahmen wie bildgebende Diagnostik (Ultraschall, Röntgen, CT, MRT) geben.
  

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  1. 8.2.3 die Arbeitsschritte (Vorbereitungsarbeiten, Tiere für die Behandlung vorbereiten, lagern, halten und fixieren, Tiere vor und nach Eingriffen betreuen) samt den dazu nötigen Geräten und Instrumenten zur Unterstützung tierärztlicher Tätigkeiten (Untersuchungen, Behandlungen, Eingriffe) beschreiben.

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  1. 8.2.4 Vorbereitungsarbeiten für tierärztliche Tätigkeiten, wie das Vorbereiten von Fixiehilfen, Transport- und Behandlungsboxen, Geräten und Instrumenten sowie der Tiere selbst, durchführen.
 

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  1. 8.2.5 Tiere für tierärztliche Tätigkeiten lagern, halten und fixieren (auch mit Zwangskäfigen) sowie Tiere vor und nach Eingriffen betreuen.
 

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  1. 8.2.6 die Arbeitsvorgänge samt den dazu nötigen Geräten und Instrumenten zum Verabreichen von Medikamenten, Versorgen von Wunden und Anlegen von Verbänden erläutern.
 

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  1. 8.2.7 nach tierärztlicher Anweisung unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge und mit den dazu nötigen Geräten und Instrumenten Medikamente verabreichen, Wunden versorgen und Verbände anlegen.
 

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  1. 8.2.8 auf Anweisung des Tierarztes einschlägige Berechnungen durchführen sowie Dokumentationen der ausgeführten tierärztlichen Tätigkeiten anlegen.
  

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  1. 8.2.9 einen Überblick über die Narkotisierung von Tieren und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten wie Vorbereitung der Tiere für die Narkose und deren Lagerung und Betreuung während und nach der Narkose geben.
 

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  1. 8.2.10 den Ablauf des tierschutzkonformen Tötens von Tieren beschreiben.
 

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8.3Labortiere

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 8.3.1 einen Überblick über die Labortierhaltung hinsichtlich der speziellen Pflege, Unterbringung, Ernährung, Gesundheitskontrolle, Zuchtprogramme, tiergerechten Betreuung sowie Ethik, Tierwohl und gesetzlicher Grundlagen geben.

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  1. 8.3.2 die Verwendung von Labortieren, insbesondere im biomedizinischen Bereich, grundlegend erläutern.

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  1. 8.3.3 Labortiere kontrollieren, während Versuchen überwachen und die Ergebnisse dokumentieren.
 

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  1. 8.3.4 das Raumklima kontrollieren und dokumentieren.

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  1. 8.3.5 das Entstehen einer mikrobiologischen Kontamination und die Möglichkeiten zur Verhinderung von Infektionen wie Reinigung, Desinfektion und Sterilisation erläutern.

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  1. 8.3.6 die Einschleppung von Mikroorganismen (Viren, Bakterien) und Parasiten und deren Übertragung auf Labortiere durch persönliche und betriebliche Hygiene verhindern.

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(9) Sofern die Ausbildung zur betrieblichen Ersthelferin oder betrieblichem Ersthelfer in der Dauer von 16 Stunden (Berufsbildposition 5.1.1) nicht im Lehrbetrieb vermittelt werden kann und diese Ausbildung auch nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird, ist diese im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.

Lehrabschlussprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.

Theoretische Prüfung

§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Biologie und Tierhaltungstechnik“ und „Tiermedizin“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Gegenstand „Biologie und Tierhaltungstechnik“

§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat acht kompetenzorientierte Aufgaben aus den folgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften und Verhaltensregeln für Gefahrensituationen im Umgang mit Wildtieren und gefährlichen Tieren,
  2. 2. morphologische Merkmale von Tierarten, allgemeiner Bau von Knochenskeletten unterschiedlicher Wirbeltiergruppen sowie Knochen von Säugetierskeletten,
  3. 3. Aufbau und Funktion der Verdauungs- und Stoffwechselorgane wichtiger Wirbeltiergruppen,
  4. 4. Futtermittel, deren Bestandteile, Gewinnung und Lagerung sowie Geräte und Arbeitsbehelfe zur Herstellung von Futtermischungen,
  5. 5. Beschaffenheit und Mischungsverhältnisse von Futtermitteln sowie Zusammensetzung von Futtermischungen,
  6. 6. Einsatzbereiche von Futtertieren, deren Verwendung sowie Haltung und Zucht,
  7. 7. Formen von Tierunterkünften und Anforderungen an diese sowie deren Größen und Belegungsdichten unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften,
  8. 8. Einstreumaterialien sowie deren Einsatzbereiche,
  9. 9. Hygieneanforderungen für Tierunterkünfte, Geräte, Arbeitsbehelfe sowie Mittel zur Reinigung und Desinfektion,
  10. 10. Dokumentenerfordernisse und Maßnahmen zur Transportvorbereitung sowie zur Versorgung und Pflege von Tieren während des Transports,
  11. 11. Käfigtypen, Haltungsformen und Haltungssysteme in der Labortierhaltung sowie Versorgung und Pflege von Labortieren,
  12. 12. Formen der Vermehrung im Tierreich, Besonderheiten im Verhalten und Ansprüche der Tiere während der Brut- und Paarungszeit, der Aufzucht inklusive tierpflegerische Maßnahmen,
  13. 13. Haltung und Tötung von Futter- und Versuchstieren unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden und 30 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Tiermedizin“

§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Blutkreislauf, Atmung und Nervensystem von den niederen zu den höheren Wirbeltiergruppen,
  2. 2. Maßnahmen zur Vermeidung von Verletzungen von Tieren,
  3. 3. haltungsbedingte Krankheitsursachen und Maßnahmen zu deren Vermeidung,
  4. 4. Veränderungen des Allgemeinbefindens von Tieren sowie Krankheitszeichen,
  5. 5. Krankheiten und Tierseuchen sowie Vorgangsweisen bei deren Auftreten unter Beachtung der geltenden rechtlichen Vorschriften,
  6. 6. Einfluss von Witterung und klimatischen Veränderungen auf die Tiergesundheit, das Wohlbefinden und das Verhalten von Tieren,
  7. 7. Erste Hilfe, Versorgung von Verletzungen und Wunden, Applikationsformen von Arzneimitteln sowie Grundregeln und Arten der Injektion,
  8. 8. Endo- und Ektoparasiten sowie biologische Infektionskreise,
  9. 9. Quarantäne- als auch Notquarantäneeinrichtungen und -betreuung.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in einer Stunde bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 20 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 8. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“, „Labor und Tierhandling“ und „Fachgespräch“.

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung betrieblicher Arbeitsaufträge, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, durchzuführen. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung folgende Kompetenzen nachzuweisen. Sie hat

  1. 1. einen Überblick über die zoologische Systematik zu geben und einzelne Tierarten dieser Systematik zuzuordnen,
  2. 2. morphologische, anatomische und physiologische Merkmale von Tieren zu beschreiben und zu erkennen, welcher Lebensweise und welchem Lebensraum diese zuzuordnen sind,
  3. 3. die Körperpflege an Tieren unter Einhaltung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Handwerkzeugen, Geräten oder handgeführten Maschinen durchzuführen,
  4. 4. einen Überblick über die Anforderungen an Tierunterkünfte (zB Gebäude, Freigehege, Volieren, Aquarien, Terrarien) und deren Einrichtungen zu geben,
  5. 5. die Sicherheitseinrichtungen von Tierunterkünften zu bedienen und regelmäßig auf Funktion zu kontrollieren,
  6. 6. Methoden und Geräte zum Einfangen, Ergreifen und Umsetzen von Tieren, sowie die dabei möglichen Gefahren für Mensch und Tier, Transportbestimmungen (innerbetrieblich, national, international) und notwendige Transportunterlagen zu beschreiben,
  7. 7. unterschiedliche pflanzliche und tierische Futtermittel und Zusatzstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften sowie Eignung für die Ansprüche der unterschiedlichen Tierarten zu erkennen und diese unter anderem nach Aussehen, Geruch oder Konsistenz auf Qualität zu beurteilen,
  8. 8. pflanzliche und tierische Futtermittel gemäß ihrer Eigenschaften und Eignung für die Ansprüche der unterschiedlichen Tierarten auszuwählen und Futterrationen sowie Futtermischungen entweder nach Anweisung (Futterplan) zuzubereiten oder standardisierte Futtermischungen zu berechnen und zusammenzustellen,
  9. 9. die Arbeitsschritte (Vorbereitungsarbeiten, Tiere für die Behandlung vorbereiten, lagern, halten und fixieren, Tiere vor und nach Eingriffen betreuen) samt den dazu nötigen Geräten und Instrumenten zur Unterstützung von tierärztlichen Tätigkeiten (Untersuchungen, Behandlungen, Eingriffe) zu beschreiben,
  10. 10. nach Anweisung, unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge und mit den dazu nötigen Geräten und Instrumenten Medikamente zu verabreichen, Wunden zu versorgen oder Verbände anzulegen.

(2) Die Kompetenzen gemäß Abs. 1 sind an geeigneten Stationen und/ oder bei einem Rundgang durch einen Tiergarten oder Zoo festzustellen.

(3) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit der Angaben und Beschreibungen,
  2. 2. fachgerechte und genaue Umsetzung,
  3. 3. fachgerechte und hygienische Ausführung,
  4. 4. Einhalten der rechtlichen Bestimmungen und geltenden Vorschriften,
  5. 5. fachgerechtes Verwenden der richtigen Handwerkzeuge oder Maschinen.

Gegenstand „Labor und Tierhandling“

§ 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, durchzuführen. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung folgende Kompetenzen nachzuweisen:

  1. 1. beim Annähern an ein Tier und beim Bewegen um ein Tier das Verhalten der Tiere beobachten und abschätzen, wann eine Situation gefährlich werden kann und sich dann dementsprechend verhalten,
  2. 2. Labortiere kontrollieren, während Versuchen überwachen und die Ergebnisse dokumentieren,
  3. 3. das Raumklima in Labors kontrollieren und dokumentieren.

(2) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte und genaue Umsetzung,
  2. 2. fachgerechte und hygienische Ausführung,
  3. 3. Einhalten der rechtlichen Bestimmungen und geltenden Vorschriften,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Handwerkzeuge oder Maschinen.

Gegenstand „Fachgespräch“

§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
  2. 2. professionelle Gesprächsführung.

(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.

(3) Die Tierpfleger-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 64/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2026 und nach Maßgabe des Abs. 5 außer Kraft.

(4) Die §§ 5 bis 11 der in Abs. 3 genannten Verordnung treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
  2. 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2027 endet oder die gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung antreten.

Hattmannsdorfer

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