204. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpflege (Tierpflege-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Lehrberuf Tierpflege
§ 1. (1) Der Lehrberuf Tierpflege ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege über die in den Abs. 2 und 3 definierten beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
- 1. Fachkräfte im Lehrberuf Tierpflege arbeiten in Zoos, Tierparks und Tiergärten, Aquarien, Forschungs- und Untersuchungseinrichtungen, Tierheimen, Tierkliniken, Tierarztpraxen sowie in weiteren Einrichtungen, die sich mit der Pflege, Betreuung, Haltung und Zucht von Tieren befassen.
- 2. Ein wesentlicher Teil ihrer Arbeit besteht in der täglichen Versorgung und Beobachtung der Tiere. Dazu gehört insbesondere die Fütterung, die auf Grundlage vorgegebener Futterpläne erfolgt. Die Fachkraft achtet dabei auf die richtige Zusammensetzung und Menge der Futtermittel. Wird kein Fertigfutter verwendet, zerkleinert sie die jeweiligen Bestandteile und mischt sie im vorgeschriebenen Verhältnis. Das vorbereitete Futter wird tier- und verhaltensgerecht entsprechend den artspezifischen Bedürfnissen angeboten.
- 3. Ein weiterer zentraler Aufgabenbereich ist die tierbezogene Pflege. Je nach Tierart kann dies verschiedenste Maßnahmen umfassen wie zB das Abspritzen mit warmem Wasser, Bürsten des Fells, Huf- und Klauenpflege. Ein weiterer wichtiger Aufgabenbereich der Fachkraft ist die Kontrolle des Tierverhaltens sowie die Beobachtung des Gesundheitszustandes der Tiere. Sie führt Dokumentationen, in denen wichtige Daten über die in ihrer Obhut stehenden Tiere vermerkt werden. Bei auffälligem Tierverhalten, welches auf Krankheitssymptome schließen lässt, verständigt sie die zuständigen Personen.
- 4. In bestimmten Fällen gehört auch das Aussondern verendeter Tiere sowie das Töten von Futtertieren zum Aufgabenbereich. Zudem ist die Fachkraft mit der Vorbereitung und Durchführung von Tiertransporten sowie gelegentlich mit dem Aufbau, der Einrichtung oder Reparatur von Tierunterkünften betraut.
- 5. Neben der direkten Tierpflege spielen die Gestaltung und Instandhaltung der Tierunterkünfte eine wichtige Rolle. Diese müssen funktional, tier- und verhaltensgerecht sowie gut zu reinigen sein. Die Fachkraft achtet darauf, dass die Umgebung den Bedürfnissen der Tiere entspricht – beispielsweise hinsichtlich Größe, Struktur, Rückzugsmöglichkeiten, Beschäftigungsangeboten oder geeigneter Bepflanzung.
- 6. Ein großer Teil der täglichen Routine besteht auch in der Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Unterkünften wie Gebäuden, Freigehegen, Volieren, Aquarien und Terrarien. Dabei kommen mitunter empfindliche oder technisch anspruchsvolle Geräte zum Einsatz, deren sorgfältige Pflege ebenfalls in den Aufgabenbereich fällt. Je nach Ziel der Desinfektion wählt die Fachkraft geeignete Mittel aus und führt gegebenenfalls auch Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung durch.
- 7. Weiters stellt sie mit ihren Tätigkeiten im Laborbereich, aber auch in modernen, wissenschaftlich geführten Einrichtungen wie beispielsweise Zoos, eine wichtige Schnittstelle zu Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern dar.
- 8. Bei all ihren Tätigkeiten hält die Fachkraft die geltenden Tierschutzgesetze konsequent ein. Darüber hinaus übernimmt sie auch organisatorische Aufgaben im Betrieb und steht als Ansprechpartnerin für Besucherinnen und Besucher zur Verfügung.
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
- 1. Berufliches und betriebliches Umfeld: Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie rechtliche und technische Standards. Sie agiert aus Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation und hält Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit ein.
- 2. Sozial- und Methodenkompetenz: Die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Entrepreneurship und Teamarbeit. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
- 3. Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit: Die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in den innerbetrieblichen Verbesserungsprozess ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
- 4. Digitales Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege verwendet im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld |
1.1 Lehrbetrieb |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz |
2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Team- und Projektarbeit |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Zielgruppenorientiertes Verhalten und Entrepreneurship |
Die auszubildende Person kann |
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2.4 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit |
3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten |
4.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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4.2 Digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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4.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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(7) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche:
5.Kompetenzbereich: Ergänzende fachübergreifende Kompetenzen |
5.1 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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5.2Tierethik |
Die auszubildende Person kann |
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(8) Fachliche Kompetenzbereiche:
6.Grundlagen der Tierpflege | |||
6.1 Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
6.2 Werkzeuge und Geräte | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | |
6.3 Grundlagen der Biologie und Tierverhalten | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
7.Umgang mit Tieren | |||
7.1 Pflege von Tieren | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | x |
7.2Tierunterkünfte | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
7.3Tierfütterung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
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7.4 Züchten und Aufziehen von Tieren | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
7.5Tiergesundheit | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | ||
| x | ||
| x | x | x |
| x | ||
| x | x | x |
7.6Tiertransport | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
8.Spezielle Tätigkeitsbereiche der Tierpflege | |||
8.1 Besucherbetreuung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | x |
8.2MitwirkenbeitierärztlichenTätigkeiten | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | ||
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
8.3Labortiere | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
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| x | ||
(9) Sofern die Ausbildung zur betrieblichen Ersthelferin oder betrieblichem Ersthelfer in der Dauer von 16 Stunden (Berufsbildposition 5.1.1) nicht im Lehrbetrieb vermittelt werden kann und diese Ausbildung auch nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird, ist diese im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
Lehrabschlussprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
Theoretische Prüfung
§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Biologie und Tierhaltungstechnik“ und „Tiermedizin“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Gegenstand „Biologie und Tierhaltungstechnik“
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat acht kompetenzorientierte Aufgaben aus den folgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften und Verhaltensregeln für Gefahrensituationen im Umgang mit Wildtieren und gefährlichen Tieren,
- 2. morphologische Merkmale von Tierarten, allgemeiner Bau von Knochenskeletten unterschiedlicher Wirbeltiergruppen sowie Knochen von Säugetierskeletten,
- 3. Aufbau und Funktion der Verdauungs- und Stoffwechselorgane wichtiger Wirbeltiergruppen,
- 4. Futtermittel, deren Bestandteile, Gewinnung und Lagerung sowie Geräte und Arbeitsbehelfe zur Herstellung von Futtermischungen,
- 5. Beschaffenheit und Mischungsverhältnisse von Futtermitteln sowie Zusammensetzung von Futtermischungen,
- 6. Einsatzbereiche von Futtertieren, deren Verwendung sowie Haltung und Zucht,
- 7. Formen von Tierunterkünften und Anforderungen an diese sowie deren Größen und Belegungsdichten unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften,
- 8. Einstreumaterialien sowie deren Einsatzbereiche,
- 9. Hygieneanforderungen für Tierunterkünfte, Geräte, Arbeitsbehelfe sowie Mittel zur Reinigung und Desinfektion,
- 10. Dokumentenerfordernisse und Maßnahmen zur Transportvorbereitung sowie zur Versorgung und Pflege von Tieren während des Transports,
- 11. Käfigtypen, Haltungsformen und Haltungssysteme in der Labortierhaltung sowie Versorgung und Pflege von Labortieren,
- 12. Formen der Vermehrung im Tierreich, Besonderheiten im Verhalten und Ansprüche der Tiere während der Brut- und Paarungszeit, der Aufzucht inklusive tierpflegerische Maßnahmen,
- 13. Haltung und Tötung von Futter- und Versuchstieren unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden und 30 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Tiermedizin“
§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Blutkreislauf, Atmung und Nervensystem von den niederen zu den höheren Wirbeltiergruppen,
- 2. Maßnahmen zur Vermeidung von Verletzungen von Tieren,
- 3. haltungsbedingte Krankheitsursachen und Maßnahmen zu deren Vermeidung,
- 4. Veränderungen des Allgemeinbefindens von Tieren sowie Krankheitszeichen,
- 5. Krankheiten und Tierseuchen sowie Vorgangsweisen bei deren Auftreten unter Beachtung der geltenden rechtlichen Vorschriften,
- 6. Einfluss von Witterung und klimatischen Veränderungen auf die Tiergesundheit, das Wohlbefinden und das Verhalten von Tieren,
- 7. Erste Hilfe, Versorgung von Verletzungen und Wunden, Applikationsformen von Arzneimitteln sowie Grundregeln und Arten der Injektion,
- 8. Endo- und Ektoparasiten sowie biologische Infektionskreise,
- 9. Quarantäne- als auch Notquarantäneeinrichtungen und -betreuung.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in einer Stunde bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 20 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 8. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“, „Labor und Tierhandling“ und „Fachgespräch“.
Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung betrieblicher Arbeitsaufträge, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, durchzuführen. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung folgende Kompetenzen nachzuweisen. Sie hat
- 1. einen Überblick über die zoologische Systematik zu geben und einzelne Tierarten dieser Systematik zuzuordnen,
- 2. morphologische, anatomische und physiologische Merkmale von Tieren zu beschreiben und zu erkennen, welcher Lebensweise und welchem Lebensraum diese zuzuordnen sind,
- 3. die Körperpflege an Tieren unter Einhaltung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Handwerkzeugen, Geräten oder handgeführten Maschinen durchzuführen,
- 4. einen Überblick über die Anforderungen an Tierunterkünfte (zB Gebäude, Freigehege, Volieren, Aquarien, Terrarien) und deren Einrichtungen zu geben,
- 5. die Sicherheitseinrichtungen von Tierunterkünften zu bedienen und regelmäßig auf Funktion zu kontrollieren,
- 6. Methoden und Geräte zum Einfangen, Ergreifen und Umsetzen von Tieren, sowie die dabei möglichen Gefahren für Mensch und Tier, Transportbestimmungen (innerbetrieblich, national, international) und notwendige Transportunterlagen zu beschreiben,
- 7. unterschiedliche pflanzliche und tierische Futtermittel und Zusatzstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften sowie Eignung für die Ansprüche der unterschiedlichen Tierarten zu erkennen und diese unter anderem nach Aussehen, Geruch oder Konsistenz auf Qualität zu beurteilen,
- 8. pflanzliche und tierische Futtermittel gemäß ihrer Eigenschaften und Eignung für die Ansprüche der unterschiedlichen Tierarten auszuwählen und Futterrationen sowie Futtermischungen entweder nach Anweisung (Futterplan) zuzubereiten oder standardisierte Futtermischungen zu berechnen und zusammenzustellen,
- 9. die Arbeitsschritte (Vorbereitungsarbeiten, Tiere für die Behandlung vorbereiten, lagern, halten und fixieren, Tiere vor und nach Eingriffen betreuen) samt den dazu nötigen Geräten und Instrumenten zur Unterstützung von tierärztlichen Tätigkeiten (Untersuchungen, Behandlungen, Eingriffe) zu beschreiben,
- 10. nach Anweisung, unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge und mit den dazu nötigen Geräten und Instrumenten Medikamente zu verabreichen, Wunden zu versorgen oder Verbände anzulegen.
(2) Die Kompetenzen gemäß Abs. 1 sind an geeigneten Stationen und/ oder bei einem Rundgang durch einen Tiergarten oder Zoo festzustellen.
(3) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit der Angaben und Beschreibungen,
- 2. fachgerechte und genaue Umsetzung,
- 3. fachgerechte und hygienische Ausführung,
- 4. Einhalten der rechtlichen Bestimmungen und geltenden Vorschriften,
- 5. fachgerechtes Verwenden der richtigen Handwerkzeuge oder Maschinen.
Gegenstand „Labor und Tierhandling“
§ 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, durchzuführen. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung folgende Kompetenzen nachzuweisen:
- 1. beim Annähern an ein Tier und beim Bewegen um ein Tier das Verhalten der Tiere beobachten und abschätzen, wann eine Situation gefährlich werden kann und sich dann dementsprechend verhalten,
- 2. Labortiere kontrollieren, während Versuchen überwachen und die Ergebnisse dokumentieren,
- 3. das Raumklima in Labors kontrollieren und dokumentieren.
(2) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte und genaue Umsetzung,
- 2. fachgerechte und hygienische Ausführung,
- 3. Einhalten der rechtlichen Bestimmungen und geltenden Vorschriften,
- 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Handwerkzeuge oder Maschinen.
Gegenstand „Fachgespräch“
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.
(3) Die Tierpfleger-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 64/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2026 und nach Maßgabe des Abs. 5 außer Kraft.
(4) Die §§ 5 bis 11 der in Abs. 3 genannten Verordnung treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- 1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2027 endet oder die gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung antreten.
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