202. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Präparation (Präparation-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Lehrberuf Präparation
§ 1. (1) Der Lehrberuf Präparation ist mit einer Lehrzeit von drei Lehrjahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Präparation über die in den Abs. 2 und Abs. 3 definierten beruflichen Kompetenzen.
(2) Die Fachkraft im Lehrberuf Präparation fertigt Tierpräparate aller Arten für Unterrichts-, Sammlungs- und Ausstellungszwecke ebenso wie für den privaten Bereich an. Dazu benötigt sie hohe handwerkliche und künstlerische Fähigkeiten, um den Tieren das naturgetreue Aussehen zu geben und sie dauerhaft zu konservieren. Sie verfügt daher auch über biologisches Wissen, um sich an den von der Natur vorgegebenen spezifischen Formen, Maßen und Farben zu orientieren. Neben Ganz- und Teilkörperpräparaten gestaltet die Fachkraft auch die naturgetreue Umgebung der von ihr behandelten Tiere und bildet ganze natürliche Szenarien nach. Neben der Herstellung von Tierpräparaten zählt aber auch die Pflege, Erhaltung sowie Restaurierung zu ihren Aufgaben.
(3) Von kleinen Tieren wie zB von Füchsen, Dachsen, Madern oder Fischen, Echsen und Schlangen stellt sie Ganzkörperpräparate her. Von großen Tieren präpariert sie oft nur Körperteile, manchmal fertigt die Fachkraft aber auch von Großtieren Ganzkörperpräparate an. Bei der Herstellung eines Präparates kommen am Arbeitsbeginn verschiedenste Arbeitstechniken zur Anwendung wie zB Lösen der Haut vom Tierkörper, Entfernen von Fleisch- und Fettresten, Reinigen und Konservieren in einer Gerbstofflösung. Nach den Maßen des zu präparierenden Tieres fertigt sie meist eine Nachbildung (zB aus PU-Schaum, Holzwolle oder mit 3D-Druck) an. Oft verwendet sie dazu bereits fertige Körpermodelle, die sie an die Größe und die typische Körperhaltung des Tieres anpasst. Anschließend überzieht die Fachkraft das Modell mit dem präparierten Fell bzw. der präparierten Haut. Manche Teile kann sie nicht dauerhaft konservieren und ersetzt diese daher durch künstliche Modelle. Abschließend setzt die Fachkraft außerdem Glasaugen ein. Das fertige Präparat montiert sie auf ein Podest oder platziert das Tier in einem Diorama.
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld |
1.1 Lehrbetrieb |
Die auszubildende Person kann |
- 1.1.1 sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege, Gefahrenbereiche).
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- 1.1.2 die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären, die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozesse (zB betriebliche Kosten, Warenfluss) darstellen sowie die wichtigsten Verantwortlichen (zB Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) nennen.
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- 1.1.3 das betriebliche Leistungsangebot (zB Dienstleistungen, Produkte) und das betriebliche Umfeld, insbesondere Branche, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten, beschreiben.
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- 1.1.4 die für die Branche des Lehrbetriebes geltenden rechtlichen und technischen Standards bei ihrer Tätigkeit grundlegend erläutern.
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1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen |
Die auszubildende Person kann |
- 1.2.1 die Grundlagen der Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sowie der Lehrabschlussprüfung (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritte, Ausbildungsplan) erklären.
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- 1.2.2 die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung im Sinne des lebenslangen Lernens verstehen und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.
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- 1.2.3 Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden sowie digitale Lernmedien nutzen.
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1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
- 1.3.1 ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen sowie Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten, sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren und sich gemäß den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
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- 1.3.2 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens nachvollziehen (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
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- 1.3.3 die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
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- 1.3.4 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.
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2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz |
2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
- 2.1.1 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen, diese nach Prioritäten reihen, selbst organisieren und zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
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- 2.1.2 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität (zB Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen eigenständig treffen) reagieren.
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- 2.1.3 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben (auch aus branchenspezifischen englischsprachigen Dokumenten) selbstständig beschaffen.
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2.2 Team- und Projektarbeit |
Die auszubildende Person kann |
- 2.2.1 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams (zB heterogen, divers) arbeiten, kommunizieren und teamorientiert Aufgaben übernehmen.
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- 2.2.2 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen) erläutern.
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2.3 Zielgruppenorientiertes Verhalten und Entrepreneurship |
Die auszubildende Person kann |
- 2.3.1 erklären, warum Kundinnen und Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen und diesen Fokus bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
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- 2.3.2 mit verschiedenen Personengruppen (zB Ausbilderinnen und Ausbildern, Führungskräften, Kolleginnen und Kollegen, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren, sich dabei betriebsadäquat verhalten und kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
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- 2.3.3 die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln.
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2.4 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
- 2.4.1 Diskriminierungen, insbesondere im Hinblick auf Diversität und Gleichstellung der Geschlechter, im betrieblichen Umfeld erkennen und entsprechend den vorgesehenen Instrumenten handeln.
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- 2.4.2 rechtliche Vorgaben bzgl. Korruption und Compliance-Regelungen des Lehrbetriebs berücksichtigen.
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3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit |
3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
- 3.1.1 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der innerbetrieblichen Qualitätsstandards ausrichten.
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- 3.1.2 am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess (zB betreffend Sicherheit, Effizienz, Qualität) mitwirken.
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- 3.1.3 die für den Betrieb relevanten Standards bewusst anwenden.
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3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
- 3.2.1 funktionstüchtige und sichere Betriebs- und Hilfsmittel verantwortungsbewusst anwenden bzw. einsetzen.
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- 3.2.2 gesetzliche und innerbetriebliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung (PSA), einhalten sowie Gefahren in ihrem Arbeitsbereich und am Arbeitsweg erkennen und sich entsprechend verhalten.
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- 3.2.3 für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen.
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- 3.2.4 die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens (zB richtiges Sitzen, Heben und Tragen) anwenden
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- 3.2.5 sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen (zB Hilfe holen) ergreifen.
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- 3.2.6 gesetzliche und betriebliche Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen.
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3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
- 3.3.1 die Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
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- 3.3.2 die relevanten gesetzlichen und innerbetrieblichen Umweltschutzvorschriften verstehen und auf deren Einhaltung achten.
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- 3.3.3 Ressourcen (zB Energie, Material) sparsam, nachhaltig und effizient verwenden sowie Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
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4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten |
4.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
- 4.1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen, zur Datenanwendung und Datenspeicherung) einhalten.
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- 4.1.2 potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
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- 4.1.3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Software, Hardware, Passwörtern).
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4.2 Digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
- 4.2.1 betriebsspezifische Software oder digitale Tools selbständig verwenden.
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- 4.2.2 sich in der betriebsspezifischen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden und darin relevante Informationen (zB gespeicherte Dateien) finden.
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- 4.2.3 die grundlegende Funktionsweise von Künstlicher Intelligenz sowie deren verantwortungsvollen Einsatz (Transparenz, Verantwortlichkeit, Datenschutz und Sicherheit) in unterschiedlichen, betrieblichen Anwendungen erläutern.
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- 4.2.4 Suchmaschinen oder Künstliche Intelligenz für die Recherche nutzen und dabei die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen sowie von Empfehlungen einschätzen.
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4.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
- 4.3.1 unterschiedliche im Lehrbetrieb verwendete digitale Kommunikationsformen anlassbezogen verwenden.
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- 4.3.2 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.
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(7) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche:
5.Kompetenzbereich: Ergänzende fachübergreifende Kompetenzen |
5.1 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
- 5.1.1 berufsrelevante rechtliche Bestimmungen (CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), Tiermaterialienverordnung usw.) bei allen anfallenden Arbeiten beachten.
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5.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
- 5.2.1 die betrieblichen und Maßnahmen zur Personal- und Betriebshygiene (Hygieneverordnung) sowie die vorgeschriebenen Anwendungsrichtlinien und Schutzmaßnahmen im Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln beachten und anwenden.
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- 5.2.2 präventive Maßnahmen (wie Tragen der persönlichen Schutzausrüstung) zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten toter Tiere anwenden.
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(8) Fachliche Kompetenzbereiche:
6.Grundlagen der Präparation |
6.1 Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
- 6.1.1 die Bedeutung der Präparation für wissenschaftliche Zwecke und die Einsatzgebiete für Präparatorinnen und Präparatoren im Rahmen von Sammlungen erläutern.
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- 6.1.2 die Herkunft von Tieren unter Berücksichtigung der geltenden Natur- und Artenschutzbestimmungen (CITES-gelistet) überprüfen und entsprechende Maßnahmen setzen.
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6.2 Tierkunde |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 6.2.1 Grundbegriffe und gängige Terminologie der allgemeinen Zoologie, Tieranatomie im Rahmen ihrer Tätigkeit anwenden.
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- 6.2.2 berufsrelevante Tierarten erkennen sowie mit Hilfe von analogen oder digitalen Medien bestimmen.
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- 6.2.3 biometrische Daten (physiologische Charakteristika wie zB Größe, Masse) und das Geschlecht von Tieren bestimmen sowie erfasste Daten dokumentieren.
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- 6.2.4 berufsrelevante Krankheiten bei Tieren erkennen, deren Übertragungsmöglichkeiten bewerten sowie erforderliche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen vorschlagen.
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- 6.2.5 tote Tiere zum Zweck der Präparation handhaben, fachgerecht lagern sowie für die Weiterbearbeitung aufbereiten.
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6.3 Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Maschinen und Geräte |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
- 6.3.1 die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften und Lagerbedingungen von unterschiedlichen Werkstoffen (zB Holzwolle, Polyurethan-Schaum, Schaumstoff, Gips, Ton, Polsterwatte) sowie von Hilfsstoffen (zB Draht, Fixiernadeln, Garn, Klebstoffe, Mikrozellulosepulver usw.) beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.
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- 6.3.2 die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften und Lagerbedingungen von unterschiedlichen Chemikalien (zB Konservierungsstoffe, Gerbmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Alaun, Formaldehyd, Paraffin, Polyethylenglycol) und Farben (zB Airbrush-Farben, Lackfarben, Farben auf Wasserbasis, Tempera, Beizen) beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.
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- 6.3.3 mit betriebsspezifischen Werk- und Hilfsstoffen, Chemikalien und Farben (unter Beachtung etwaiger Sicherheitsdatenblätter) umgehen sowie diese stoff- und umweltgerecht lagern.
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- 6.3.4 die für anstehenden Arbeiten notwendigen Werk- und Hilfsstoffe, Chemikalien und Farben auswählen, aus dem Lager entnehmen und auf Verwendbarkeit überprüfen.
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- 6.3.5 die Handhabung und Verwendung der berufsspezifischen Handwerkzeuge (zB Maßband, Kürschnernadel, Pinzette, Präparierbesteck, Präpariernadel, Schere, Skalpell, Pinsel) erläutern, diese bei unterschiedlichen Arbeiten anwenden und nach Gebrauch umweltgerecht Reinigen sowie Instandhalten.
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- 6.3.6 die Handhabung und Verwendung der berufsspezifischen Maschinen und Geräte (zB Bohrmaschinen, Schleifmaschinen, 3D-Drucker, Luftpinsel, Öfen, Abzüge, Waagen, Fön) erläutern, diese bei unterschiedlichen Arbeiten anwenden und nach Gebrauch umweltgerecht Reinigen sowie Instandhalten.
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6.4 Farbenlehre und Kolorierung |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
- 6.4.1 die Terminologie der Farbenlehre und die Farbmischung grundlegend erläutern.
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- 6.4.2 Farben unter Berücksichtigung der benötigten Menge manuell mischen, um einen gewünschten Farbton zu erhalten.
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- 6.4.3 die Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Werkzeuge, Geräte und Farben zum Kolorieren von Präparaten beschreiben.
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- 6.4.4 Präparate unter Anwendung geeigneter Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit dazu geeigneten Werkzeugen, Geräten und Farben kolorieren.
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6.5 Tieraugen |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
- 6.5.1 die Arten von künstlichen Augen sowie die Auswahlkriterien, um für Präparate geeignete Augen auszuwählen, beschreiben.
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- 6.5.2 für Präparate geeignete künstliche Augen unter Beachtung der Auswahlkriterien, unter Einbeziehung von Literatur und Referenzmaterialien auswählen.
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- 6.5.3 die Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Pinsel und Farben zum Bemalen von Glasaugen beschreiben.
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- 6.5.4 Glasaugen unter Anwendung geeigneter Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit Pinseln und Farben bemalen.
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6.6 Skizzen und Zeichnungen |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
- 6.6.1 anatomisch korrekte Skizzen, Körperskizzen und anatomische Zeichnungen von zu bearbeitenden Tieren anhand von Referenzfotos als auch von lebenden Tieren und von zu erstellenden Präparaten per Hand erstellen.
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- 6.6.2 Entwürfe und Skizzen von zu erstellenden Knochenpräparaten erstellen.
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- 6.6.3 Entwürfe und Skizzen von zu erstellenden Modellen und Dioramen erstellen.
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7.Präparationen |
7.1 Grundlagen |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
- 7.1.1 die unterschiedlichen Präparationen samt deren Anwendungsmöglichkeiten, die dazu notwendigen Arbeitsschritte, benötigten Werk- und Hilfsstoffe, Chemikalien, Farben und Handwerkzeuge sowie deren Vor- und Nachteile für die Präparation von Tieren beschreiben.
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- 7.1.2 die Präparationen, die dazu notwendigen Arbeitsschritte und benötigten Werk- und Hilfsstoffe, Chemikalien, Farben und Handwerkzeuge für die Präparation von Jagdtrophäen beschreiben.
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7.2 Abziehen der Haut und Hautkonservierung |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
- 7.2.1 die Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge zum Abziehen der Haut von Tieren erläutern.
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- 7.2.2 die Haut von Tieren unter Anwendung geeigneter Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit Handwerkzeugen abziehen.
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- 7.2.3 die Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Chemikalien (Salzlösung, Gerbmittel) zum Bearbeiten, Konservieren, Gerben (unter Berücksichtigung der Stärke der Haut) und Ausrüsten der Haut von Tieren beschreiben.
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- 7.2.4 die Haut von Tieren unter Anwendung geeigneter Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit Handwerkzeugen und Chemikalien (Salzlösung, Gerbmittel) bearbeiten, konservieren, gerben (unter Berücksichtigung der Stärke der Haut) und ausrüsten.
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- 7.2.5 Tierkörper gekühlt zwischenlagern und durch einen dazu berechtigten Betrieb entsorgen lassen.
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7.3 Tierkörper |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
- 7.3.1 die unterschiedlichen Arbeitstechniken (zB Holzwolle wickeln, PU-Schaum, 3D- Druck) und Arbeitsvorgänge (zB Maß nehmen am Tierkörper, Wickeln, Klopfen), deren Anwendungsmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Nachbildung von anatomisch korrekten, künstlichen Tierkörpern beschreiben.
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- 7.3.2 anatomisch korrekte, künstliche Tierkörper unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken (zB Holzwolle wickeln, PU-Schaum, 3D-Druck) und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge (zB Maß nehmen am Tierkörper, Wickeln, Klopfen) mit Handwerkzeugen und Geräten nachbilden.
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- 7.3.3 die unterschiedlichen Arbeitstechniken (Abformtechnik, Abgusstechnik direkt vom Fleischkörper oder von Modellen, Erstellen aus Negativformen) und Arbeitsvorgänge, deren Einsatzmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zum Herstellen von Positiven beschreiben.
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- 7.3.4 Positive unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken (Abformtechnik, Abgusstechnik direkt vom Fleischkörper oder von Modellen, Erstellen aus Negativformen) und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit Handwerkzeugen und Geräten herstellen.
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- 7.3.5 die unterschiedlichen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Draht wickeln, Umwickeln mit Polsterwatte, Verankern im Tierkörper), deren Anwendungsmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Gestaltung von Hälsen, Schwänzen und Gliedmaßen beschreiben.
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- 7.3.6 Hälse, Schwänze und Gliedmaßen unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge (zB Draht wickeln, Umwickeln mit Polsterwatte, Verankern im Tierkörper) mit Handwerkzeugen und Geräten gestalten.
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- 7.3.7 Referenzmaterialien in Form von Totenmasken und anderen Körperteil-Abgüssen erstellen.
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7.4 Gestaltung des Präparates |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
- 7.4.1 die unterschiedlichen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Einbringen des Tierkörpers samt Hals und Gliedmaßen in die vorbereitete Haut, Annähen, Einsetzen der Augen, Vernähen der Haut, Föhnen), deren Einsatzmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Nachbildung von anatomisch korrekten Präparaten beschreiben.
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- 7.4.2 anatomisch korrekte Präparate unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge (zB Einbringen des Tierkörpers samt Hals und Gliedmaßen in die vorbereitete Haut, Einsetzen der Augen, Vernähen der Haut, Föhnen) mit Handwerkzeugen und Geräten nachbilden.
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7.5 Haltbarmachung |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
- 7.5.1 die unterschiedlichen Arbeitstechniken (Flüssigkeitspräparation, Gefriertrocknung, Paraffinierung, Behandlung mit Polyethylenglycolen) und Arbeitsvorgänge, deren Einsatzmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Haltbarmachung von Präparaten beschreiben.
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- 7.5.2 Präparate unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken (Flüssigkeitspräparation, Gefriertrocknung, Paraffinierung, Behandlung mit Polyethylenglycolen) und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit Handwerkzeugen und Geräten haltbar machen.
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- 7.5.3 unterschiedliche Maßnahmen (zB Begiftung, Gefriertrocknen) zum Schutz der Präparate vor Schadinsekten samt Monitoringmaßnahmen beschreiben.
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7.6 Ausrichtung |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
- 7.6.1 die unterschiedlichen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Fixieren mit Fixiernadeln, Fadenwicklung, Trocknung), deren Einsatzmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Ausrichtung von Präparaten nach gewünschter Wirkungsweise oder auch zu Tierbälgen beschreiben.
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- 7.6.2 Präparate unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Fixieren mit Fixiernadeln, Fadenwicklung, Trocknung) mit dazu notwendigen Handwerkzeugen und Geräten nach gewünschter Wirkungsweise ausrichten und gegebenenfalls auf Podesten oder in Dioramen montieren.
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7.7 Knochen und Skelette |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
- 7.7.1 die unterschiedlichen Arbeitstechniken (zB Verwenden von Tierknochen, Nach- formen durch 3D-Druck) und Arbeitsvorgänge, deren Einsatzmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Herstellung von Knochenpräparaten erläutern.
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- 7.7.2 Knochenpräparate unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken (zB Verwenden von Tierknochen, Nachformen durch 3D-Druck) und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit Handwerkzeugen und Geräten herstellen.
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7.8 Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Präparaten |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
- 7.8.1 die notwendigen Arbeitsvorgänge (zB Reinigen der Augen, Wischen der Federn) sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Präparaten erläutern.
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- 7.8.2 Präparate unter Anwendung unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge (zB Reinigen der Augen, Wischen der Federn) mit Handwerkzeugen und Geräten pflegen, erhalten und restaurieren.
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8.Modell-, Podest- und Dioramenbau |
8.1 Modellbau |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
- 8.1.1 die unterschiedlichen Möglichkeiten und Arbeitsvorgänge, deren Einsatzmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Herstellung von Modellen erläutern.
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- 8.1.2 Modelle unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit Handwerkzeugen und Geräten herstellen und dabei Proportionen beim Verkleinern und Vergrößern von Objekten beibehalten.
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8.2 Podest- und Dioramenbau |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
- 8.2.1 die unterschiedlichen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge, deren Einsatzmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Herstellung von Podesten und Dioramen beschreiben.
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- 8.2.2 Podeste und Dioramen unter Anwendung unterschiedlicher und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit Handwerkzeugen und Geräten herstellen.
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Lehrabschlussprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
Theoretische Prüfung
§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachkunde“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Gegenstand „Fachkunde“
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. berufsrelevante Gesetze und Herkunft von Tieren unter Berücksichtigung der geltenden Natur- und Artenschutzbestimmungen,
- 2. berufsrelevante Krankheiten bei Tieren und deren Übertragungsmöglichkeiten,
- 3. Materialien und Produkte und Maßnahmen für den Umgang mit Abfällen und wiederverwertbaren Materialien,
- 4. berufsspezifische Werkzeuge und Maschinen, deren Einsatzgebiete und Handhabung sowie deren Wartungs- und Pflegeerfordernisse,
- 5. Grundbegriffe und gängige Terminologie der allgemeinen Zoologie,
- 6. Tieranatomie, Ornithologie sowie Säugetierkunde und berufsrelevante Arten erkennen sowie mit Hilfe von Fachliteratur bestimmen,
- 7. Konservierungs- und Gerbstoffe sowie berufsspezifische Mittel gegen Schädlingsbefall sowie deren Anwendung,
- 8. verschiedene Möglichkeiten zur Nachbildung von künstlichen Tierkörpern sowie geeignete Werkstoffe und Anwendungen für die Anfertigung von Abgüssen,
- 9. Abformtechniken sowie Techniken zum Erstellen von Positiven, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
- 10. Möglichkeiten des Modellbaues, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
- 11. Techniken der Präparation von Tieren, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
- 12. Grundlagen und Terminologie der Farbenlehre und der Farbmischung,
- 13. verschiedene Arten von künstlichen Augen und für ein Präparat geeigneten Augen unter Einbeziehung von Literatur und Referenzmaterialien,
- 14. Techniken der Präparation von Knochen, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
- 15. Techniken der Flüssigkeitspräparation, Gefriertrocknung, Paraffinierung und der Behandlung mit Polyethylenglycolen, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde und 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 7. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze anhand von Referenzfotos zu umfassen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 40 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 8. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Aufgabenstellungen, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen.
(2) Die zur Prüfung antretende Person hat folgende Kompetenzen nachzuweisen:
- 1. die betrieblichen und Maßnahmen zur Personal- und Betriebshygiene (Hygieneverordnung) sowie die vorgeschriebenen Anwendungsrichtlinien und Schutzmaßnahmen im Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln beachten und anwenden,
- 2. Hälse, Schwänze oder Gliedmaßen unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge (zB Draht wickeln, Umwickeln mit Polsterwatte, Verankern im Tierkörper) mit Handwerkzeugen und Geräten gestalten,
- 3. anatomisch korrekte Präparate unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge (zB Einbringen des Tierkörpers samt Hals und Gliedmaßen in die vorbereitete Haut, Einsetzen der Augen, Vernähen der Haut, Föhnen) mit Handwerkzeugen und Geräten nachbilden,
- 4. Präparate unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Fixieren mit Fixiernadeln, Fadenwicklung, Trocknung) mit dazu notwendigen Handwerkzeugen und Geräten nach gewünschter Wirkungsweise ausrichten und gegebenenfalls auf Podesten oder in Dioramen montieren.
(3) Zum Nachweis der Kompetenzen sind folgende Aufgabenstellungen zu bearbeiten:
- 1. einen Vogel in der Größe einer Amsel bis zu einem Fasan fertigstellen,
- 2. ein Säugetier in der Größe eines Wiesels bis zu einem Marder fertigstellen.
(4) Die zur Prüfung antretende Person hat die ihr bekannt gegebenen Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe sowie Tierkörperteile zur Prüfung mitzubringen.
(5) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden können.
(6) Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
(7) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechtes Verwenden der richtigen Handwerkzeuge, Maschinen und Geräte,
- 2. fachgerechte Umsetzung der Fertigstellung,
- 3. natürliches Aussehen,
- 4. rationeller Arbeitsablauf und wirtschaftliches Arbeiten,
- 5. Hygiene und Sauberkeit.
Gegenstand „Fachgespräch“
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Inhalte aus den Bereichen Hygiene, Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch dauert in der Regel für jede zur Prüfung antretende Person 20 Minuten. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission anderenfalls eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(2) Die Verordnung mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 696/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 334/2021, tritt mit Ausnahme des § 1 Z 2, 7 und 19 sowie der Anlagen 2, 7 und 19 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(3) Die Verordnung mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Präparator erlassen wird, BGBl. Nr. 85/1977, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(4) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
- 1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Anlage 13 der in Abs. 2 genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß Anlage 13 der in Abs. 2 genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß Anlage 13 der in Abs. 2 genannten Verordnung zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- 2. Lehrlinge, die gemäß Anlage 13 der in Abs. 2 genannten Verordnung ausgebildet wurden, können zur Lehrabschlussprüfung gemäß dieser Verordnung antreten.
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