Schwerpunkt Tunnelbautechnik
§ 6
(1) § 6Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten/von der Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe (Kurs im Ausmaß von acht Stunden) zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten/von der Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungs- zeit Gelegenheit zu geben, einen Erste-Hilfe Grundkurs für betriebliche Ersthelfer/Ersthelferinnen (16 h, gem. § 26 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), § 31 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und § 40 Arbeitsstättenverordnung (AStV)) zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
20010712
Dokumentnummer
NOR40243089
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