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§ 11 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

früher § 10

Bauzeichnen

§ 11.

(1)   Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. 1. Bearbeiten einer CAD-Zeichnung oder Anfertigen einer Skizze eines einfachen Bauteiles,
  2. 2. Darstellung eines Ausführungsdetails in der Form einer Handskizze.

(2)  Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3)  Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

früher § 10

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20010712

Dokumentnummer

NOR40243082

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