früher § 9
Angewandte Mathematik
§ 10.
(1) Die Prüfung hat die Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen-, Flächen- und Volumsberechnung,
- 2. Masse- und Materialbedarfsberechnung,
- 3. Berechnung von Mörtel- und Betonrezepturen,
- 4. Kalkulieren von einfachen Baumaßnahmen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
früher § 9
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Masseberechnung, Mörtelrezeptur
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
20010712
Dokumentnummer
NOR40243081
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