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§ 12 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1954

Gemäß § 1 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 184/1962, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22) zuständig.

Zu Abs. 4: Zu den Formerfordernissen siehe die §§ 26 f. und 31 ff. GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955.

Versorgungsrechte.

§ 12.

(1) Die auf Grund der §§ 30 und 31 des Erbhofgesetzes in der Fassung des § 44 der Erbhoffortbildungsverordnung und des Artikels 4 der Verordnung vom 27. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 935, bereits eingetretenen Versorgungsrechte der Abkömmlinge und Eltern eines Erblassers sowie seines überlebenden Ehegatten bleiben bestehen. Das gleiche gilt für die auf Grund der §§ 9, 10, 13, 14 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung eingetretenen Versorgungsrechte eines neuen Ehegatten des überlebenden Eheteiles und von Kindern aus der neuen Ehe, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits geboren sind. In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Altenteiles des neuen Ehegatten und der Ausstattungsansprüche der Kinder aus der neuen Ehe außer der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten grundsätzlich die Verdienste der Berechtigten um den Besitz maßgebend zu berücksichtigen. Die Beschränkung gilt nicht für Versorgungsrechte auf Grund des § 26 der Erbhoffortbildungsverordnung, wenn der Besitz unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 23, Abs., der gleichen Verordnung als von dem überlebenden Ehegatten stammend anzusehen ist.

(2) Bei Streitigkeiten aus den im Abs.bezeichneten Versorgungsrechten trifft die Bäuerliche Schlichtungsstelle die erforderliche Regelung unter billiger Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten. Sie kann auch Rechte aufheben oder einschränken, wenn der Berechtigte anderweitig gesichert ist oder wenn dem Verpflichteten die Leistung nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere, wenn sie seine wirtschaftliche Kraft übersteigt.

(3) Für die im Abs.bezeichneten Rechte haften mit dem Range vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die zu dieser Zeit zum Erbhof gehörenden Liegenschaften. Sie sind im Grundbuch als Reallasten im Sinne dieses Bundesgesetzes einzutragen.

(4) Die Grundlage für die bücherliche Eintragung bildet eine in verbücherungsfähiger Form getroffene Vereinbarung der Parteien über Bestand und Inhalt der Rechte oder, wenn eine solche nicht zustande kommt, eine auf Antrag einer der Parteien von der Bäuerlichen Schlichtungsstelle getroffene Entscheidung darüber.

(5) Die Bestimmungen der Abs.bisdes § 11 sind sinngemäß anzuwenden; auch für ein nach Ablauf der Frist eingeleitetes Verfahren ist die Bäuerliche Schlichtungsstelle zuständig.

Zu Abs. 4: Zu den Formerfordernissen siehe die §§ 26 f. und 31 ff. GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955.

Schlagworte

Unterhalt, Erziehung, Ausbildung, Heimatzuflucht, Ausgedinge, Sicherung, Einverleibung, Austrag

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025046

alte Dokumentnummer

N2194710742T

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