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§ 23 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.1947

Gemäß § 1 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 184/1962, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22) zuständig. Die Bestimmung ist daher gegenstandslos.

Zu Abs. 4: V des BMJ BGBl. Nr. 257/1947.

Bäuerliche Schlichtungsstelle.

§ 23.

(1) Bei jedem Amt der Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Wien wird eine Bäuerliche Schlichtungsstelle gebildet. Sie kann auch außerhalb des Sitzes des Amtes der Landesregierung Sitzungen abhalten. Die Bäuerliche Schlichtungsstelle besteht aus einem vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestellten Richter als Vorsitzenden, einem vom Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) berufenen rechtskundigen Verwaltungsbeamten und zwei von ihm auf Vorschlag der Landeslandwirtschaftskammer berufenen Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind nach Bedarf ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle treten.

(2) Die Bestellung zum Mitglied gilt für drei Kalenderjahre.

(3) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(4) Die Mitgliedschaft zur Bäuerlichen Schlichtungsstelle ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die den Mitgliedern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltsgebühren werden durch Verordnung festgesetzt.

(5) Auf das Verfahren vor der Bäuerlichen Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Die Bäuerliche Schlichtungsstelle hat nach Tunlichkeit die Herstellung eines gütlichen Übereinkommens zu versuchen.

(7) Die Bäuerliche Schlichtungsstelle faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende kann allein Vergleichsverhandlungen führen und zustandegekommene Vergleiche beurkunden.

(8) Inwieweit die Kosten des Verfahrens von einer Partei zu ersetzen oder unter die Parteien zu teilen sind, entscheidet die Bäuerliche Schlichtungsstelle nach freiem Ermessen. Die Kosten eines beigezogenen Vertreters hat die Partei stets selbst zu tragen.

(9) Die Bescheide der Bäuerlichen Schlichtungsstelle und die vor ihr geschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Sie sind als öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes anzusehen.

(10) Örtlich zuständig ist die Bäuerliche Schlichtungsstelle, in deren Sprengel das für den früheren Erbhof zuständig gewesene Anerbengericht seinen Sitz hatte.

Zu Abs. 4: V des BMJ BGBl. Nr. 257/1947.

Schlagworte

AVG BGBl. Nr. 172/1950, EO RGBl. Nr. 79/1846, GBG 1955 BGBl. Nr. 39/1955

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025057

alte Dokumentnummer

N2194710753T

Stichworte