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§ 1 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1947

Der Zeitpunkt der Aufhebung der (reichsdeutschen) Vorschriften über das Erbhof- und Landbewirtschaftungsrecht sollte gemäß § 3 StGBl. Nr. 174/1945 noch durch ein besonderes Gesetz festgelegt werden. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden BG (29. 5. 1947) wurden die genannten reichsdeutschen Vorschriften endgültig außer Kraft gesetzt.

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. September 1945, St. G. Bl. Nr. 174, über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes treten gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Wirksamkeit.

Der Zeitpunkt der Aufhebung der (reichsdeutschen) Vorschriften über das Erbhof- und Landbewirtschaftungsrecht sollte gemäß § 3 StGBl. Nr. 174/1945 noch durch ein besonderes Gesetz festgelegt werden. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden BG (29. 5. 1947) wurden die genannten reichsdeutschen Vorschriften endgültig außer Kraft gesetzt.

Schlagworte

StGBl. Nr. 174/1945, Anerbenrecht, Höferecht

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025035

alte Dokumentnummer

N2194710731T

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