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§ 9 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1947

1. Zu den letztwilligen Verfügungen siehe die §§ 552 bis 603 und die §§ 1248 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811. 2. Zu Abs. 2: Zu den "Vorschriften des allgemeinen Rechtes" vgl. auch § 6.

Letztwillige Verfügungen.

§ 9.

(1) Letztwillige Anordnungen über einen Erbhof sind bei Erbfällen, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen, als wirksam anzusehen, soweit sie mit dem nunmehr geltenden Recht in Einklang zu bringen sind und hinsichtlich der Formerfordernisse dem Recht zur Zeit ihrer Errichtung oder dem nunmehr geltenden Recht entsprechen. Einer im Erbhofrecht vorgesehenen Zustimmung bedarf es nicht. Die Versagung einer solchen Zustimmung ist ohne Wirkung.

(2) Abs.gilt auch für Erbfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, wenn für die Erbfolge gemäß § 8 die Vorschriften des allgemeinen Rechtes Anwendung finden.

(3) Für die Auslegung der letztwilligen Anordnung der „Verwaltung und Nutznießung“ oder der „bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung“ gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 11, Abs..

1. Zu den letztwilligen Verfügungen siehe die §§ 552 bis 603 und die §§ 1248 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811.

2. Zu Abs. 2: Zu den "Vorschriften des allgemeinen Rechtes" vgl. auch § 6.

Schlagworte

Testament, Kodizill, Gültigkeit, Fruchtgenuss

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025043

alte Dokumentnummer

N2194710739T

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