1. Zum Begriff der Einantwortung siehe § 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und die §§ 177 bis 180 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003. 2. Zu den „Vorschriften des allgemeinen Rechtes“ siehe auch § 6. 3. Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.
Abgrenzung der Erbfolge nach Erbhofrecht und nach allgemeinem Recht.
§ 8.
Die Vorschriften des Erbhofrechtes über die Erbfolge kraft Anerbenrechtes finden auch dann nicht mehr Anwendung, wenn sich der Erbfall zwar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet hat, die Einantwortung aber noch nicht verfügt ist. Für die Erbfolge gelten in diesen Fällen die Vorschriften des allgemeinen Rechtes.
1. Zum Begriff der Einantwortung siehe § 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und die §§ 177 bis 180 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.
2. Zu den „Vorschriften des allgemeinen Rechtes“ siehe auch § 6.
3. Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
10001891
Dokumentnummer
NOR12025042
alte Dokumentnummer
N2194710738T
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