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§ 10 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1947

1. Zu der Nacherbschaft (fideikommissarische Substitution) siehe die §§ 608 bis 617 ABGB, JGS Nr. 946/1811. 2. Für die Fälle, in denen der Tatbestand der Nacherbfolge nach dem Inkrafttreten des Anerbengesetzes, BGBl. Nr. 106/1958 (d. i. der 7.9.1958), eintrat, wurden dem zweiten Satz des Abs. 1 durch § 20 Abs. 2 Anerbengesetz und dem Abs. 2 - bis auf den letzten Satz - durch § 20 Abs. 3 Anerbengesetz derogiert.

§ 10.

(1) Dem überlebenden Ehegatten als Anerben nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung kommt an dem eingeantworteten Erbhof des vorverstorbenen Ehegatten für die verbleibende Dauer seines Rechtes die Rechtsstellung eines Vorerben zu. Nacherben sind der vom vorverstorbenen Ehegatten oder von beiden Ehegatten bereits bestimmte weitere Anerbe, sonst die Personen, die nach dem allgemeinen Recht als gesetzliche Erben des vorverstorbenen Ehegatten berufen wären, wenn dieser erst bei Eintritt der Nacherbfolge gestorben wäre. Die Bestimmung eines weiteren Anerben durch den überlebenden Ehegatten ist ohne Wirkung.

(2) Dem überlebenden Ehegatten als Anerben nach den §§ 24 und 25 der Erbhoffortbildungsverordnung kommt an dem eingeantworteten Anteil des vorverstorbenen Ehegatten am Erbhof für die verbleibende Dauer seines Rechtes die Rechtsstellung eines Vorerben zu. Nacherben sind der von den beiden Ehegatten oder von dem vorverstorbenen Ehegatten allein bereits bestimmte weitere Anerbe, sonst die Personen, die nach dem allgemeinen Recht als gesetzliche Erben des vorverstorbenen Ehegatten berufen wären, wenn dieser erst bei Eintritt der Nacherbfolge gestorben wäre. An seinem Anteil am Erbhof steht dem überlebenden Ehegatten freies Eigentum zu. Die Bestimmung eines Anerben durch beide Ehegatten oder durch den überlebenden Ehegatten allein für dessen Erbhofbesitz ist als letztwillige Anordnung für dieses Vermögen nach dem Tode des überlebenden Ehegatten wirksam. Anerbenbestimmungen eines Ehegatten allein zum Erbhofbesitz des anderen Ehegatten sind ohne Wirkung.

1. Zu der Nacherbschaft (fideikommissarische Substitution) siehe die §§ 608 bis 617 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

2. Für die Fälle, in denen der Tatbestand der Nacherbfolge nach dem Inkrafttreten des Anerbengesetzes, BGBl. Nr. 106/1958 (d. i. der 7.9.1958), eintrat, wurden dem zweiten Satz des Abs. 1 durch § 20 Abs. 2 Anerbengesetz und dem Abs. 2 - bis auf den letzten Satz - durch § 20 Abs. 3 Anerbengesetz derogiert.

Schlagworte

Witwe, Witwer, Ehegattenerbhof, Ehegattennachfolger

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025044

alte Dokumentnummer

N2194710740T

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