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§ 609 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Nacherbschaft auf den Überrest

§ 609.

Eine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, wenn der Nacherbe nach dem Willen des Verstorbenen nur das erhalten soll, was beim Ableben des Vorerben noch übrig ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172874

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