§ 609 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

In wie fern die Aeltern ihren Kindern subsituiren dürfen.

§ 609.

Auch die Aeltern können ihren Kindern, selbst in dem Falle, daß diese zu testiren unfähig sind, nur in Rücksicht des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennen.