vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rechnungsabgrenzungen

BMFBMF-010203/0696-VI/6/201021.12.2010

Rz 532
Rechnungsabgrenzungen sind (noch) keine Wirtschaftsgüter, sondern Bilanzpositionen eigener Art (siehe Rz 2395 ff).

Regalrecht

Rz 533
Bei einem Regalrecht, mit dem insbesondere die Nachfüllgarantie der eigenen Produkte beim Vertragspartner (Händler) erworben wird, handelt es sich um ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut.

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Rz 534
Gegenstände, die dem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind, wie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, gehören zum Betriebsvermögen (VwGH 13.12.1957, 0192/56).

Sanitärräume

Rz 535
Kleinere Räumlichkeiten wie sanitäre Einrichtungen und Teeküchen sind betrieblich genutzte Räumlichkeiten, wenn sie nicht im Wohnungsverband liegen und sie sowohl der Betriebsinhaber als auch Kunden (und Geschäftspartner) benützen können. Die Beschäftigung betriebseigener Arbeitskräfte ist nicht Voraussetzung der Abzugsfähigkeit (VwGH 20.11.1996, 89/13/0259).

Schilifte

Rz 536
Lifttrassen samt Stützen und Wasserableitungsanlagen sind ein eigenständiges unbewegliches Wirtschaftsgut. Die maschinellen Anlagen wie der Liftmotor, das Zugseil, Schleppliftbügel sind bewegliche Wirtschaftsgüter (VwGH 15.2.1983, 82/14/0067).

Schwebende Geschäfte

Rz 537
Solange ein schwebendes Geschäft noch keinen wirtschaftlichen Niederschlag gefunden hat (noch von keiner Seite erfüllt wurde), ist es nicht auszuweisen (VwGH 19.4.1963, 2255/61; VwGH 28.4.1970, 1296/68). Es liegen bereits während des Schwebezustandes Wirtschaftsgüter (Forderungen, Verbindlichkeiten) vor, die aber (noch) nicht bilanziert werden dürfen.

Schwebende Dauerverträge

Rz 538
Im Fall von schwebenden Dauerverträgen (zB Bestandverträge oder Arbeitsverträge) liegen zwar Wirtschaftsgüter (Rechte, Verpflichtungen) vor, die aber nicht bilanziert werden dürfen (VwGH 26.2.1975, 0936/74). Eine Bilanzierung käme erst auf Grund einer Vorleistung (zB Mietvorauszahlung, Mietrechtserwerb) in Betracht.

Schwimmbad, Sauna, Solarium

Rz 539
Ein Hallenbad samt Sauna und Solarium sowie dessen Einrichtung gehört dann nicht zum Betriebsvermögen eines praktischen Arztes, der sein Wohnhaus auch zu Ordinationszwecken benutzt, wenn der Nachweis der tatsächlichen überwiegenden Nutzung misslingt (VwGH 12.11.1985, 85/14/0074; VwGH 16.12.1986, 84/14/0111; VwGH 23.2.1994, 92/15/0025).

Notwendiges Privatvermögen ist auch das Schwimmbad eines Installateurs im eigenen Wohnhaus, auch wenn es als Musterbad genutzt wird (VwGH 17.11.1981, 81/14/0086).

Seilbahnanlagen

Rz 540
Die Seilbahnstützen einschließlich eines gegebenenfalls montierten Tragseiles sind der Seilbahntrasse zuzurechnen und somit (Trasse samt Stützen) als einheitliches (unbewegliches) Wirtschaftsgut zu behandeln. Wird eine Liftanlage einschließlich der Stützen zu Beginn der Saison montiert und am Ende der Saison demontiert, so kann diese (einschließlich Fundamentierung, jedoch ohne Trasse) insgesamt als bewegliches Wirtschaftsgut behandelt werden. Die technischen Einrichtungen wie Beförderungsmittel (Wagen bei Standseilbahnen, geschlossene Kabinen, Sessel, Schleppliftbügel usw.), das Zugseil und die maschinelle Ausstattung (Motor) werden als bewegliche Wirtschaftsgüter zu beurteilen sein. Davon eigenständig zu behandeln sind Stationsgebäude als unbewegliche Wirtschaftsgüter.

Sozialeinrichtung

Rz 541
Ein Wirtschaftsgut, das der Belegschaft des Betriebes als soziale Einrichtung kostenlos zur Verfügung gestellt (zB ein Reitstall) wird und überwiegend, fast ausschließlich von den Dienstnehmern benützt wird, ist im Hinblick auf seine Zweckbestimmung und tatsächliche Verwendung notwendiges Betriebsvermögen. Dies auch dann, wenn es nur von einem Teil der Dienstnehmer tatsächlich benützt wird. Die Benützung durch die überwiegende Zahl der Betriebsangehörigen ist nicht erforderlich (VwGH 30.10.1974, 1724/72).

Sozialversicherungsbeiträge

Rz 542
Rückständige Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer sind notwendiges negatives Betriebsvermögen und jedenfalls zu passivieren (VwGH 26.11.1985, 85/14/0076).

Stehendes Holz, stehender Wald

Rz 543
Siehe Rz 2304.

Straßen - Platzbefestigungen

Rz 544
Bei Straßen handelt es sich um eigene, selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter (VwGH 15.02.1983, 82/14/0067, VwGH 09.06.1986, 84/15/0128). Ebenso stellt auch die Befestigung eines Lagerplatzes einschließlich der Beseitigung von Löchern und Unebenheiten ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut dar (VwGH 20.05.2010, 2006/15/0238).

Termin- und Optionsgeschäfte

Rz 545
Branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte sind dem betrieblichen Bereich regelmäßig auch dann nicht zuzuordnen, wenn generell die Möglichkeit besteht, damit Gewinne zu erzielen. Branchenuntypische Termingeschäfte sind nur betrieblich veranlasst, wenn sie der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken dienen und nach Art, Inhalt und Zweck ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, wobei das einzelne Termingeschäft nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Umständen geeignet und dazu bestimmt sein muss, das Betriebskapital tatsächlich zu verstärken. Unbedingte Termingeschäfte und Optionsgeschäfte scheiden auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Liquiditätsreserve im Falle branchenfremder Betätigungen als gewillkürtes Betriebsvermögen aus, da sie auf Grund ihres spekulativen Charakters in die Nähe von Spiel und Wette zu rücken sind.

Verbindlichkeiten

Rz 546
Siehe Rz 2418 ff

Verlagsrechte, Bücher und Druckwerke

Rz 547
Bei einem Verlag sind Druckwerke, Bücher und Verlagsrechte als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen (VwGH 16.12.1966, 0780/65).

Stichworte