Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn über die Vermietung hinaus enge wirtschaftliche Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter bestehen. Im konkreten Fall wurden bis zu 40% der vom Vermieter erzeugten Waren im Betrieb des Mieters - der Ehegattin - verkauft und Arbeitnehmer in beiden Betrieben eingesetzt sowie bestimmte betriebliche Aufwendungen wie Kosten für Wasser, Müll, Beheizung, Feuerversicherung, Büro, Kraftfahrzeug gemeinsam getätigt. Es bestand seitens des Vermieters ein betriebliches Interesse, dass unmittelbar neben seinem Erzeugungsbetrieb ein diesen ergänzender Handelsbetrieb geführt wird (VwGH 3.4.1990, 87/14/0122).
Ferienwohnungen sind idR nicht dazu bestimmt, dem Betrieb einer Bäckerei zu dienen. Selbst wenn sich die bis zu 14 Personen, die in den Ferienwohnungen nächtigen können, jeweils dazu entschlossen haben sollten, Lebensmittel in der Bäckerei zu kaufen bzw. das Frühstück einzunehmen, kann dieser Umstand auf den Umsatz der Bäckerei nur eine völlig untergeordnete Auswirkung haben. Da die Ferienwohnungen zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, nicht jedoch unmittelbaren betrieblichen Zwecken der Bäckerei, insbesondere dem Verkauf dienen, sind die Ferienwohnungen auch nicht als zum notwendigen Betriebsvermögen der Bäckerei gehörend anzusehen (VwGH 25.2.1997, 93/14/0196).